a) Entlassung des Nachlasspflegers
Rz. 96
Das Nachlassgericht kann auch bei fortbestehender Nachlasspflegschaft den ursprünglich bestellten Nachlasspfleger entlassen. Eine solche Maßnahme ist dann zulässig, wenn die Fortführung des Amtes das Interesse der vom Nachlasspfleger vertretenen Erben gefährden würde (§ 1886 BGB). Hier genügt die objektive Gefährdung, auf ein Verschulden des Nachlasspflegers kommt es nicht an. Die Entlassung des Nachlasspflegers kommt aber nur in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen des Aufsicht führenden Nachlassgerichts erfolglos geblieben sind oder im konkreten Fall nicht ausreichend erscheinen. Eine Entlassung ist etwa bei unzuverlässiger Ausführung des Pflegeramtes denkbar. Eine Entlassung ist darüber hinaus bei nachträglichem Eintritt eines gesetzlich vorgesehenen Hinderungsgrundes (§§ 1780 ff. BGB), etwa bei Geschäftsunfähigkeit des Pflegers, möglich. Des Weiteren kommt die Entlassung in Betracht, wenn die Bestellung des Nachlasspflegers gem. § 1790 BGB unter dem Vorbehalt der Entlassung bei Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Ereignisses erfolgte. Das Amt des Pflegers endet hier nicht ohne Weiteres bereits mit dem Eintritt bzw. Nichteintritt des Ereignisses, vielmehr ist auch hier eine nachlassgerichtliche Entlassung erforderlich.
Rz. 97
Wird der Nachlasspfleger entlassen und besteht die Nachlasspflegschaft fort, so ist analog § 1908c BGB ein neuer Nachlasspfleger zu bestellen. Dasselbe gilt im Falle des Todes des Nachlasspflegers.
b) Aufhebung der Nachlasspflegschaft
Rz. 98
Die Nachlasspflegschaft endet gem. § 1919 BGB grundsätzlich erst mit ihrer Aufhebung durch das Nachlassgericht. Anderes gilt nur dann, wenn die Nachlasspflegschaft auf die Besorgung einer bestimmten einzelnen Angelegenheit beschränkt wurde, in diesem Fall endet die Nachlasspflegschaft gem. § 1918 Abs. 3 BGB mit der Erledigung der Angelegenheit.
Rz. 99
Die Aufhebung der Nachlasspflegschaft erfolgt durch Beschluss des Nachlassgerichts. Sie wird gem. § 40 Abs. 1 FamFG mit ihrer Bekanntmachung an den Nachlasspfleger wirksam.
Rz. 100
Das Nachlassgericht ist verpflichtet, die Nachlasspflegschaft bei Wegfall ihrer Voraussetzungen aufzuheben. Das ist der Fall, wenn der Grund ihrer Anordnung nicht mehr besteht, so etwa, wenn eine Person als Erbe sicher festgestellt worden ist, wenn die Erbschaft angenommen wurde, oder wenn das Sicherungsbedürfnis entfallen ist, weil etwa kein Nachlass mehr vorhanden ist. Die Aufhebung der Nachlasspflegschaft hat auch nach Erteilung eines Erbscheins zu erfolgen; hierfür spricht im Regelfall die Vermutung des § 2365 BGB, denn im Hinblick auf diese Vermutung ist der Erbe nicht unbekannt.
Rz. 101
Sind die Voraussetzungen der Anordnung der Nachlasspflegschaft nicht bezogen auf alle Erben entfallen, so kommt die Aufhebung nur als Teilaufhebung in Betracht, im Übrigen bleibt eine Teilnachlasspflegschaft bestehen.
Rz. 102
Die Aufhebung der Nachlasspflegschaft hat zur Folge, dass der Pfleger seine Stellung als gesetzlicher Vertreter der Erben verliert und damit zugleich auch seine Prozessführungsbefugnis erlischt. Ein im Zeitpunkt der Aufhebung anhängiger Rechtsstreit kann von den Erben unmittelbar ohne Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens unter formloser Änderung des Rubrums fortgeführt werden.
Rz. 103
Der Nachlasspfleger hat dem Nachlassgericht die Bestallungsurkunde zurückzugeben (§§ 1893 Abs. 2 S. 1, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB) sowie eine Schlussrechnung zu erteilen. Beides ist mit Ordnungsmitteln erzwingbar. Im Verhältnis zu den Erben ist der Nachlasspfleger zur Rechnungslegung über die Verwaltung und zur Herausgabe des Nachlassvermögens verpflichtet (§§ 1890, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB). Insoweit unterliegt der Nachlasspfleger nicht mehr den Anweisungen des Nachlassgerichts, im Streitfall müssen die Erben ihre Ansprüche auf dem Prozessweg verfolgen. Die gem. §§ 1892 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB dem Nachlassgericht einzureichende Rechnung hat dieses gem. §§ 1892 Abs. 2, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB zu prüfen.