Rz. 98
Die Nachlasspflegschaft endet gem. § 1919 BGB grundsätzlich erst mit ihrer Aufhebung durch das Nachlassgericht. Anderes gilt nur dann, wenn die Nachlasspflegschaft auf die Besorgung einer bestimmten einzelnen Angelegenheit beschränkt wurde, in diesem Fall endet die Nachlasspflegschaft gem. § 1918 Abs. 3 BGB mit der Erledigung der Angelegenheit.
Rz. 99
Die Aufhebung der Nachlasspflegschaft erfolgt durch Beschluss des Nachlassgerichts. Sie wird gem. § 40 Abs. 1 FamFG mit ihrer Bekanntmachung an den Nachlasspfleger wirksam.
Rz. 100
Das Nachlassgericht ist verpflichtet, die Nachlasspflegschaft bei Wegfall ihrer Voraussetzungen aufzuheben. Das ist der Fall, wenn der Grund ihrer Anordnung nicht mehr besteht, so etwa, wenn eine Person als Erbe sicher festgestellt worden ist, wenn die Erbschaft angenommen wurde, oder wenn das Sicherungsbedürfnis entfallen ist, weil etwa kein Nachlass mehr vorhanden ist. Die Aufhebung der Nachlasspflegschaft hat auch nach Erteilung eines Erbscheins zu erfolgen; hierfür spricht im Regelfall die Vermutung des § 2365 BGB, denn im Hinblick auf diese Vermutung ist der Erbe nicht unbekannt.
Rz. 101
Sind die Voraussetzungen der Anordnung der Nachlasspflegschaft nicht bezogen auf alle Erben entfallen, so kommt die Aufhebung nur als Teilaufhebung in Betracht, im Übrigen bleibt eine Teilnachlasspflegschaft bestehen.
Rz. 102
Die Aufhebung der Nachlasspflegschaft hat zur Folge, dass der Pfleger seine Stellung als gesetzlicher Vertreter der Erben verliert und damit zugleich auch seine Prozessführungsbefugnis erlischt. Ein im Zeitpunkt der Aufhebung anhängiger Rechtsstreit kann von den Erben unmittelbar ohne Aussetzung oder Unterbrechung des Verfahrens unter formloser Änderung des Rubrums fortgeführt werden.
Rz. 103
Der Nachlasspfleger hat dem Nachlassgericht die Bestallungsurkunde zurückzugeben (§§ 1893 Abs. 2 S. 1, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB) sowie eine Schlussrechnung zu erteilen. Beides ist mit Ordnungsmitteln erzwingbar. Im Verhältnis zu den Erben ist der Nachlasspfleger zur Rechnungslegung über die Verwaltung und zur Herausgabe des Nachlassvermögens verpflichtet (§§ 1890, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB). Insoweit unterliegt der Nachlasspfleger nicht mehr den Anweisungen des Nachlassgerichts, im Streitfall müssen die Erben ihre Ansprüche auf dem Prozessweg verfolgen. Die gem. §§ 1892 Abs. 1, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB dem Nachlassgericht einzureichende Rechnung hat dieses gem. §§ 1892 Abs. 2, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB zu prüfen.