Rz. 36

Die Nachlasspflegschaft ist ihrer Hauptzwecksetzung nach auf die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses u.a. für den Fall ausgerichtet, dass der Erbe unbekannt ist. Unbekannt i.S.d. Abs. 1 kann auch ein zum Erben berufener nasciturus sein (siehe Rdn 9). Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht dient nach § 1912 Abs. 1 BGB der Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese einer Fürsorge bedürfen. Beide Rechtsinstitute haben einen gemeinsamen Anwendungsbereich, wenn ein ungeborenes Kind zum Erben berufen ist. Trotz ihrer unterschiedlichen Zweckrichtung schließen sich die jeweiligen Pflegschaften jedoch nicht aus, sondern können nebeneinander angeordnet werden.[98] Aus praktischen Gründen ist es möglich, dass das Nachlassgericht den bestellten Pfleger gleichzeitig zum Nachlasspfleger bestellt.[99]

[98] Vgl. MüKo/Leipold, § 1960 Rn 42.
[99] Siehe Mot. V, S. 553.

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