Rz. 67
Sofern vom Nachlassgericht im Wirkungskreis aufgenommen, ist es die Aufgabe des Nachlasspflegers, den endgültigen Erben zu ermitteln. Dies gilt auch in den Bundesländern, in denen eine gerichtliche Erbenermittlungspflicht besteht.[169] Dazu kann sich der Nachlasspfleger eines gewerblichen Erbenermittlers bedienen,[170] sofern er zunächst selbst alles Erforderliche und Zumutbare unternommen hat.[171] Nur ausnahmsweise ist die Einschaltung eines Ermittlers ohne vorangegangene eigene Bemühungen des Nachlasspflegers zulässig. Eine solche Ausnahmesituation ist bei erforderlichen Ermittlungen im Ausland sowie bei Sachverhalten der Auswanderung oder Flucht anzunehmen.[172] Der Nachlasspfleger darf den Erbenermittler nur in der Weise einschalten, dass er selbst noch "Herr des Verfahrens" bleibt. Es ist ihm verwehrt, sich zu verpflichten, die Erbenermittlung nicht mehr selbst zu betreiben, oder den Erbenermittler davon freizustellen, ihn regelmäßig über den Stand seiner Ermittlungen dem Ergebnis nach zu informieren.[173] Die Einschaltung eines Erbenermittlers ist dem Nachlassgericht zuvor anzuzeigen; der nachlassgerichtlichen Genehmigung bedarf es nicht.[174] Der Nachlasspfleger hat zur Erbenermittlung ein gem. § 62 Abs. 1 S. 2 PStG erforderliches rechtliches Interesse an der Einsicht in Personenstandsbücher.[175] Im Rahmen der Erbenermittlung kann der Nachlasspfleger auch Anträge auf Todeserklärungen Verschollener (siehe §§ 16 Abs. 2 Buchst. b, 40 VerschG)[176] oder auf Feststellung der Todeszeit Verstorbener stellen. Im Hinblick auf § 16 Abs. 3 VerschG ist dafür die Genehmigung des Nachlassgerichts erforderlich.[177]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen