Rz. 67

Sofern vom Nachlassgericht im Wirkungskreis aufgenommen, ist es die Aufgabe des Nachlasspflegers, den endgültigen Erben zu ermitteln. Dies gilt auch in den Bundesländern, in denen eine gerichtliche Erbenermittlungspflicht besteht.[169] Dazu kann sich der Nachlasspfleger eines gewerblichen Erbenermittlers bedienen,[170] sofern er zunächst selbst alles Erforderliche und Zumutbare unternommen hat.[171] Nur ausnahmsweise ist die Einschaltung eines Ermittlers ohne vorangegangene eigene Bemühungen des Nachlasspflegers zulässig. Eine solche Ausnahmesituation ist bei erforderlichen Ermittlungen im Ausland sowie bei Sachverhalten der Auswanderung oder Flucht anzunehmen.[172] Der Nachlasspfleger darf den Erbenermittler nur in der Weise einschalten, dass er selbst noch "Herr des Verfahrens" bleibt. Es ist ihm verwehrt, sich zu verpflichten, die Erbenermittlung nicht mehr selbst zu betreiben, oder den Erbenermittler davon freizustellen, ihn regelmäßig über den Stand seiner Ermittlungen dem Ergebnis nach zu informieren.[173] Die Einschaltung eines Erbenermittlers ist dem Nachlassgericht zuvor anzuzeigen; der nachlassgerichtlichen Genehmigung bedarf es nicht.[174] Der Nachlasspfleger hat zur Erbenermittlung ein gem. § 62 Abs. 1 S. 2 PStG erforderliches rechtliches Interesse an der Einsicht in Personenstandsbücher.[175] Im Rahmen der Erbenermittlung kann der Nachlasspfleger auch Anträge auf Todeserklärungen Verschollener (siehe §§ 16 Abs. 2 Buchst. b, 40 VerschG)[176] oder auf Feststellung der Todeszeit Verstorbener stellen. Im Hinblick auf § 16 Abs. 3 VerschG ist dafür die Genehmigung des Nachlassgerichts erforderlich.[177]

[169] Siebert, Rpfleger 2018, 517 m.w.N; Mayer, ZEV 2010, 445 m.w.N.
[170] OLG Düsseldorf v. 5.3.2014 – I-3 Wx 192/13, ErbR 2014, 493; OLG Schleswig FGPrax 2005, 129 f.; OLG Frankfurt v. 3.12.1999 – 20 W 445/97, Rpfleger 2000, 161; OLG Bremen v. 2.4.1998 – 1 W 99/97, ZEV 1999, 322; krit. Hepting, ZEV 1999, 302 und Holl, Rpfleger 2008, 285, 286 f.; ausführlich dazu Mayer, ZEV 2010, 445 sowie Niewerth/Neun/Schnieders, Rpfleger 2009, 121 und Siebert, Rpfleger 2018, 517; einem ohne Beauftragung durch das Nachlassgericht tätigen gewerblichen Erbenermittler steht kein Anspruch auf gerichtliche Ermächtigung zur Einsicht in das Personenstandsregister und zur Beschaffung von Urkunden und Auskünften zu, siehe LG Berlin Rpfleger 2000, 393 f. – einem solchen Erbenermittler stehen, sofern keine Honorarvereinbarung mit dem Erben oder dem Nachlasspfleger zustande kommt, Vergütungsansprüche weder aus GoA noch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, BGH NJW-RR 2006, 656; BGH ZEV 2000, 33 f.
[171] LG Berlin ZEV 2012, 413 ff.; vgl. auch OLG Frankfurt v. 3.12.1999 – 20 W 445/97, Rpfleger 2000, 161.
[173] OLG Düsseldorf v. 5.3.2014 – I-3 Wx 192/13, ErbR 2014, 493; Holl, Rpfleger 2008, 285; Mayer, ZEV 2010, 445; Niewerth/Neun/Schnieders, Rpfleger 2009, 121.
[176] Zum Rechtsgrund für das Antragsrecht des Nachlasspflegers BayObLGZ 1958, 341 ff.
[177] OLG Köln FamRZ 1967, 58 f.; Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 41 Rn 113.

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