Rz. 137

Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des oder der Erben (siehe dazu Rdn 48). I.R.d. dadurch begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses (siehe Rdn 48) haben der Erbe bzw. die Erben gem. § 278 BGB für ein Verschulden des Nachlasspflegers einzustehen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Erfüllung von Pflichten des Erben auch in den Aufgabenbereich des Nachlasspflegers fällt.[345] Bei den hieraus resultierenden Verbindlichkeiten handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB, so dass die Erben ihre Haftung auf den Nachlass beschränken können. Soweit die Erben in Anspruch genommen werden, besteht grundsätzlich eine Rückgriffsmöglichkeit gegen den Nachlasspfleger.

[345] BGH v. 8.12.2004 – IV ZR 199/03, ZEV 2005, 109, hier verneinend bezüglich der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags.

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