Rz. 137
Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des oder der Erben (siehe dazu Rdn 48). I.R.d. dadurch begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses (siehe Rdn 48) haben der Erbe bzw. die Erben gem. § 278 BGB für ein Verschulden des Nachlasspflegers einzustehen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Erfüllung von Pflichten des Erben auch in den Aufgabenbereich des Nachlasspflegers fällt.[345] Bei den hieraus resultierenden Verbindlichkeiten handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB, so dass die Erben ihre Haftung auf den Nachlass beschränken können. Soweit die Erben in Anspruch genommen werden, besteht grundsätzlich eine Rückgriffsmöglichkeit gegen den Nachlasspfleger.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen