I. Anordnung der Nachlasspflegschaft
Rz. 15
Sofern die Voraussetzungen des § 1961 BGB gegeben sind, muss eine Nachlass(klage)pflegschaft angeordnet werden. Das folgt ohne Weiteres aus dem Wortlaut des § 1961 BGB, der im Unterschied zu § 1960 Abs. 2 BGB dem Nachlassgericht kein Ermessen einräumt, sondern formuliert, das Nachlassgericht "hat" einen Nachlasspfleger zu bestellen. Die Anordnung kann auch auf eine Teilnachlasspflegschaft beschränkt werden.
II. Inhalt der Nachlasspflegschaft
Rz. 16
Bei der nach § 1961 BGB angeordneten Nachlasspflegschaft handelt es sich um eine umfassende Pflegschaft gewissermaßen im Sinne eines "Vollmandats". Der Nachlasspfleger hat also nicht nur die Vertretung der Erben gegenüber dem seinen behaupteten Anspruch (außer-)gerichtlich geltend machenden Nachlassgläubiger, der die Pflegschaft beantragt hat, wahrzunehmen. Vielmehr hat er den Nachlass in vollem Umfang unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen, insbesondere auch des oder der Erben und der übrigen Nachlassgläubiger, zu verwalten. Damit unterscheiden sich die Aufgaben des nach § 1961 BGB bestellten Nachlasspflegers nicht von denen des Nachlasspflegers, der auf der Grundlage von § 1960 Abs. 1 und 2 BGB bestellt worden ist (zu den Aufgaben des Nachlasspflegers siehe näher § 1960 Rdn 58 ff.).
Rz. 17
Die Nachlasspflegschaft kann auf die Angelegenheit der Vertretung der Erben gegenüber dem Nachlassgläubiger, der die Pflegschaft zwecks gerichtlicher Geltendmachung seines gegen den Nachlass gerichteten Anspruchs beantragt hat, beschränkt werden. Eine solche Singularisierung der Pflegschaft durch das Nachlassgericht ist zulässig. Die Nachlasspflegschaft kann jedoch nicht auf einzelne Teile abzuwickelnder Vertragsverhältnisse beschränkt werden. So kann bei anstehender Räumung der Mietwohnung der Wirkungskreis nicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses beschränkt werden, da die Rückgabe der Mietsache sonst nicht durchgesetzt werden könnte. Der Wirkungskreis muss lauten "Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses".
III. Ende der Nachlasspflegschaft
Rz. 18
Aus dem Wesen der aufgrund § 1961 BGB angeordneten Nachlasspflegschaft als einer umfassenden Pflegschaft (vgl. Rdn 16) folgt notwendig, dass diese nicht ohne Weiteres mit dem Abschluss der (außer-)gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger, der die Nachlasspflegschaft beantragt hat, endet. Die Nachlasspflegschaft dauert vielmehr so lange fort, bis sie gem. §§ 1919, 1962 BGB durch das Nachlassgericht aufgehoben wird, wobei das Nachlassgericht die Frage der Aufhebung unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Nachlasses und aller diesbezüglichen Interessen und nicht nur allein im Hinblick auf die Erledigung des für die Pflegschaft ursprünglich maßgebenden Anlasses zu prüfen hat.
Rz. 19
War die Pflegschaft ihrem Inhalt nach auf die Interessenwahrnehmung in einer singulären Angelegenheit beschränkt (vgl. Rdn 17), so endet die Pflegschaft nach § 1918 Abs. 3 BGB von selbst mit der Erledigung dieser einzelnen Angelegenheit.