I. Zuständigkeit
Rz. 20
Für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft aufgrund von § 1961 BGB ist nach § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i.V.m. § 342 FamFG das AG als Nachlassgericht sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 343 FamFG (siehe zur Zuständigkeit § 1960 Rdn 105 ff.).
Rz. 21
Fraglich ist, ob über § 343 FamFG hinaus für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gem. § 1961 BGB auch die außerordentliche Zuständigkeit des AG am Ort des Fürsorgebedürfnisses nach § 344 Abs. 4 FamFG gegeben ist. Zum Teil wird eine Zuständigkeit des Gerichts der Fürsorge mit der Begründung abgelehnt, die Pflegschaft nach § 1961 BGB diene nicht, wie von § 344 Abs. 4 FamFG gefordert, der Sicherung des Nachlasses. Diese Auffassung ist abzulehnen; auch wenn nach § 1961 BGB nur bestimmten Personen die Möglichkeit zur Beantragung einer Forderungspflegschaft eingeräumt ist, so handelt es sich bei dieser Pflegschaft ihrem Inhalt nach – nicht anders als bei § 1960 BGB – um eine umfassende Nachlasspflegschaft, der Nachlassgläubiger hat ein "Vollmandat". Die Pflegschaft nach § 1961 BGB hat nicht nur die Interessenwahrnehmung gegen den die Pflegschaft beantragenden Nachlassgläubiger zum Gegenstand, sondern ist unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten, auch der Erben, wahrzunehmen (siehe Rdn 16). Damit hat diese Pflegschaft, wie von § 344 Abs. 4 FamFG vorausgesetzt, auch den Zweck der Nachlasssicherung zum Inhalt. Eine an den Ort des Fürsorgebedürfnisses anknüpfende Zuständigkeit ist deshalb zu bejahen.
II. Rechtsmittel
Rz. 22
Wird der Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht abgelehnt, so steht dem Nachlassgläubiger gegen diese Entscheidung die Beschwerde nach § 58 FamFG zu. Nach § 59 Abs. 2 FamFG ist die Beschwerdeberechtigung auf den Antragsteller beschränkt. Teilweise wird mit Hinweis auf die Verfahrensökonomie – und entgegen dieser – die Beschwerdebefugnis der Nachlassgläubiger bejaht, die einen Antrag zwar noch nicht gestellt haben, diesen aber im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch wirksam stellen können.
Rz. 23
Gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft hat nach § 59 Abs. 1 FamFG jeder, dessen Recht durch die Anordnung beeinträchtigt ist, das Recht zur Beschwerde.
Rz. 24
Wird die Aufhebung der Nachlasspflegschaft abgelehnt, so besteht nach § 59 Abs. 1 FamFG ein Beschwerderecht für jeden, der dadurch in seinem Recht betroffen ist. Gegen die Aufhebung der Nachlasspflegschaft stand dem Nachlassgläubiger, der die Pflegschaft beantragt hat, ein Beschwerderecht nach §§ 75 S. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG zu. Dasselbe galt für die Erben. Diese Beschwerderechte ergeben sich nun ebenfalls aus § 59 Abs. 1 FamFG. Kein Beschwerderecht hat der Nachlasspfleger.
Rz. 25
Gegen die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers steht einem Nachlassgläubiger eine Beschwerdebefugnis nicht zu.
Rz. 26
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b GVG das OLG.
III. Kosten
Rz. 27
Für die Kosten, die durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft entstehen, haften gem. § 24 GNotKG allein die Erben nach Maßgabe der Vorschriften des BGB über Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 ff. BGB). Damit gilt auch § 1975 BGB, wonach sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt, wenn zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger eine Nachlassverwaltung angeordnet ist.
Rz. 28
Im Hinblick darauf, dass nach § 24 GNotKG nur die Erben in der Kostenhaftung sind, treffen den Nachlassgläubiger, der die Anordnung der Nachlasspflegschaft beantragt hat, keine Kosten. Das hat zur Konsequenz, dass von dem Nachlassgläubiger bei Antragstellung auch kein Kostenvorschuss (§ 12 GNotKG) gefordert werden kann.