Rz. 22
Wird der Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht abgelehnt, so steht dem Nachlassgläubiger gegen diese Entscheidung die Beschwerde nach § 58 FamFG zu. Nach § 59 Abs. 2 FamFG ist die Beschwerdeberechtigung auf den Antragsteller beschränkt. Teilweise wird mit Hinweis auf die Verfahrensökonomie – und entgegen dieser – die Beschwerdebefugnis der Nachlassgläubiger bejaht, die einen Antrag zwar noch nicht gestellt haben, diesen aber im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch wirksam stellen können.
Rz. 23
Gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft hat nach § 59 Abs. 1 FamFG jeder, dessen Recht durch die Anordnung beeinträchtigt ist, das Recht zur Beschwerde.
Rz. 24
Wird die Aufhebung der Nachlasspflegschaft abgelehnt, so besteht nach § 59 Abs. 1 FamFG ein Beschwerderecht für jeden, der dadurch in seinem Recht betroffen ist. Gegen die Aufhebung der Nachlasspflegschaft stand dem Nachlassgläubiger, der die Pflegschaft beantragt hat, ein Beschwerderecht nach §§ 75 S. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG zu. Dasselbe galt für die Erben. Diese Beschwerderechte ergeben sich nun ebenfalls aus § 59 Abs. 1 FamFG. Kein Beschwerderecht hat der Nachlasspfleger.
Rz. 25
Gegen die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers steht einem Nachlassgläubiger eine Beschwerdebefugnis nicht zu.
Rz. 26
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b GVG das OLG.