Rz. 21

Schuldner des Unterhaltsanspruchs ist für den Fall, dass der nasciturus Alleinerbe wird, das Kind. Dieses haftet beschränkt auf den Nachlass (siehe Rdn 18). Vor der Geburt kann der Anspruch jedoch nur gegen einen nach § 1960 BGB oder nach § 1961 BGB auf Antrag der werdenden Mutter bestellten Nachlasspfleger geltend gemacht werden.[25] Darüber hinaus ist gem. § 2213 Abs. 1 S. 1 BGB die Geltendmachung gegen einen Testamentsvollstrecker möglich.

 

Rz. 22

Sofern der künftige Erbe lediglich auf einen Erbteil berufen ist, richtet sich der Anspruch gegen die Gesamtheit der Erben, die Erbengemeinschaft, die mit dem gesamten Nachlass haftet.[26] Soweit Unterhalt geleistet worden ist, wird dieser auf den Nachlass oder, bei mehreren Erben, auf den Erbteil des Kindes angerechnet.

 

Rz. 23

Gegenüber dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch aus S. 1 ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB ausgeschlossen.[27] Ebenfalls ausgeschlossen ist nach § 394 S. 1 BGB die Möglichkeit der Aufrechnung,[28] denn der Unterhaltsanspruch ist gem. § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unpfändbar.[29]

[25] Siehe nur Palandt/Weidlich, § 1963 Rn 3.
[26] Palandt/Weidlich, § 1963 Rn 3.
[27] Palandt/Weidlich, § 1960 Rn 3; Dütz, NJW 1967, 1105.
[28] Palandt/Weidlich, § 1963 Rn 3.
[29] Palandt/Weidlich, § 1960 Rn 3.

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