Rz. 24

Eine Verpflichtung zur Rückerstattung geleisteten Unterhalts kann bestehen, wenn die erwartete Geburt eines Erben nicht eintritt. Hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen ist zu unterscheiden.

 

Rz. 25

Wurde die Schwangerschaft nur vorgetäuscht oder seitens der werdenden Mutter wissentlich eine falsche Abstammung behauptet, so kommen Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 826 BGB in Betracht.[30] Darüber hinaus besteht eine verschärfte Haftung nach Maßgabe der §§ 292, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 989 BGB.

 

Rz. 26

In den Fällen der irrtümlichen Annahme einer Schwangerschaft oder des Vorliegens einer Erbberechtigung steht den Erben ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu, wobei der Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB beachtlich ist. Die Regelung des § 814 BGB hindert die Kondiktion nicht, denn die Leistung von Unterhalt an eine aus S. 1 nicht berechtigte Frau/werdende Mutter entspricht für den Erben nicht einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht.[31]

 

Rz. 27

Wird das Kind nicht lebend geboren und ist während der Schwangerschaft Unterhalt nach S. 1 geleistet worden, so ist eine Rückforderung desselben ausgeschlossen.[32] Bis zum Tod des Fötus haben die einschlägigen Voraussetzungen vorgelegen, sofern auch Bedürftigkeit gegeben war. S. 1 fordert nicht, dass das Kind lebend geboren wird, sondern spricht allein davon, dass die Geburt eines Erben zu erwarten ist. Die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ist für diesen Fall allerdings ausgeschlossen.[33]

[30] Palandt/Weidlich, § 1963 Rn 1.
[31] Erman/Westermann, § 1963 Rn 8; Palandt/Weidlich, § 1963 Rn 1; Staudinger/Mesina, § 1963 Rn 11.
[32] So auch MüKo/Leipold, § 1963 Rn 10; Staudinger/Mesina, § 1963 Rn 11; i. Erg. Palandt/Weidlich, § 1963 Rn 1 (Ausschluss des Rückforderungsrechts wegen § 814 BGB – Mutterschutz als Anstandspflicht); a.A. Soergel/Stein, § 1963 Rn 6 (Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Fall).
[33] MüKo/Leipold, § 1963 Rn 10; Palandt/Weidlich, § 1963 Rn 1.

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