Rz. 13
Sachlich zuständig ist gem. § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG i.V.m. § 342 FamFG das AG als Nachlassgericht. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach §§ 343, 344 Abs. 4 FamFG. Funktionell ist gem. § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG der Rechtspfleger zuständig.
Rz. 14
Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist das Verfahren nach §§ 1964 ff. BGB nur bei gegebener internationaler Zuständigkeit, die sich nach den Bestimmungen der EuErbVO richtet, zulässig. In der Praxis wird die Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte vor allem dann bestehen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte (Art. 4 EuErbVO). Die örtliche Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts bestimmt sich dann nach §§ 342 f. FamFG.
Rz. 15
Das Verfahren nach §§ 1964 ff. BGB kommt auch dann zur Anwendung, wenn sich die Beerbung aufgrund des internationalen Privatrechts (vgl. Art. 21 ff. EuErbVO) nach ausländischem Recht beurteilt und wenn das ausländische Erbrecht bei Erbenlosigkeit ein gesetzliches Erbrecht des Staates vorsieht. Sieht das ausländische Erbrecht hingegen ein hoheitliches Aneignungsrecht vor, so gilt dieses nicht für die in Deutschland belegenen Nachlassgegenstände. In diesen Fällen kann Nachlassspaltung eintreten.
Rz. 16
Das Nachlassgericht wird gem. § 26 FamFG von Amts wegen tätig. Das Verfahren kann jedoch durch Anregung seitens des Fiskus oder eines Nachlassgläubigers eingeleitet werden.
Rz. 17
Abgeschlossen wird das Verfahren durch Feststellungsbeschluss i.S.d. Abs. 1 oder – wenn die Voraussetzungen dieser Regelung nicht gegeben sind – durch Einstellungsverfügung. Hat der Fiskus einen Antrag auf Feststellung nach Abs. 1 gestellt, so hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Ablehnung der Feststellung durch Beschluss zu erfolgen.
Rz. 18
Bei seiner Entscheidung ist das Nachlassgericht an ein bereits ergangenes rechtskräftiges Feststellungsurteil zwischen dem Fiskus und Erbanwärtern über deren Erbrecht gebunden (siehe § 1966 Rdn 11).
Rz. 19
Gegen den Beschluss nach § 1964 BGB, durch den festgestellt wird, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, ist die befristete Beschwerde gem. § 58 Abs. 1, § 63 Abs. 1, 3 FamFG eröffnet, die innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen ist. Der Lauf dieser Beschwerdefrist ist unabhängig davon, ob der angefochtene Beschluss mit der nach § 39 FamFG vorgesehenen Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Fehlt diese, so kommt lediglich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 17 FamFG in Betracht. Beschwerdeberechtigt ist jeder Erbanwärter sowie der Fiskus. Bei der Feststellung eines Landesfiskus sind sowohl der Bundesfiskus als auch ein anderer Landesfiskus beschwerdeberechtigt.
Rz. 20
Gegen die Ablehnung der Feststellung nach Abs. 1 ist der Nachlassgläubiger, der den Fiskus als gesetzlichen Erben in Anspruch nehmen will, zur Beschwerde nach § 59 Abs. 1 FamFG befugt. Dasselbe gilt für den Fiskus.
Rz. 21
Abgesehen von der Möglichkeit der Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluss kann der Erbanwärter ein Erbscheinsverfahren (weiter) durchführen oder Feststellungsklage gegen den Fiskus erheben.
Rz. 22
Das Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus ist gebührenfrei.