I. Regelungsgehalt der Bestimmung
Rz. 1
Bezüglich der Bestattung Verstorbener ist im Wesentlichen zwischen drei rechtlichen Komplexen zu unterscheiden: der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht, der privatrechtlichen Totenfürsorge und der Kostentragungspflicht betreffend die Kosten der Beerdigung. Der Regelungsgehalt des § 1968 BGB beschränkt sich darauf, dem Erben die Kosten der Beerdigung des Erblassers aufzuerlegen. Derjenige, der die Beerdigung vorgenommen hat, hat nach § 1968 BGB gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Ersatz der verauslagten Kosten. Für den Erben ist die dadurch begründete Verbindlichkeit eine Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 1967 Abs. 2 BGB. Im Nachlassinsolvenzverfahren ist sie Masseverbindlichkeit nach § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
II. Totenfürsorge
Rz. 2
Zur Totenfürsorge (vgl. § 1922 Rdn 43, 44) gehört die Bestimmung der Bestattungsart und des Ortes der letzten Ruhestätte sowie im Einzelfall die Entscheidung über eine Umbettung der Leiche oder der Urne. Maßgebend ist in erster Linie der Wille des Verstorbenen. Ihm steht es zu, die Einzelheiten der Bestattung selbst zu bestimmen. Dieses Recht wird als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts und als eine Ausprägung der natürlichen Handlungsfreiheit angesehen. Wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen nicht vorliegt, sind nach einem ungeschriebenen gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz die nächsten Angehörigen des Verstorbenen berechtigt und verpflichtet, über die Art der Bestattung zu entscheiden und den Ort der letzten Ruhestätte auszuwählen. Unter den nächsten Angehörigen gebührt i.d.R. dem Ehegatten der Vorrang. Die Reihenfolge, in der die Angehörigen zur Ausübung der Totenfürsorge berufen sind, wurde nach § 2 Abs. 3 FeuerBestattG geregelt. Diese – bis 2007 geltende – Regelung wurde in der Zwischenzeit in zahlreiche landesrechtliche Bestattungsgesetze übernommen. Manche Länder haben in ihren Bestattungsgesetzen auch den Kreis der Totenfürsorgeberechtigten um die Lebensgefährten (eingetragene Lebenspartner und/oder "einfache" Lebensgefährten) erweitert. Der Wille der Kinder setzt sich demgegenüber gegenüber den übrigen Angehörigen durch. Eine etwaige Erbenstellung des/der Angehörigen ist unerheblich. Ist ein Angehöriger zum Betreuer des Erblassers bestellt (gewesen), steht ihm das Recht der Totenfürsorge vorrangig zu. Allerdings hat der Betreuer als solcher grundsätzlich kein Recht zur Totenfürsorge betreffend den betreuten Verstorbenen.
Rz. 3
Hat der Verstorbene jemanden mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut, ist diese Person berechtigt, die Totenfürsorge wahrzunehmen, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen gehört. Der Wille des Verstorbenen hat absolute Priorität. Bei der Ermittlung des Willens des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundung, etwa in einer letztwilligen Verfügung, an; vielmehr genügt es, wenn aus den Umständen ein bestimmter Wille des Erblassers mit Sicherheit erschlossen werden kann. Die Umbettung einer einmal beigesetzten Leiche kann nur aus ganz besonderen Gründen angezeigt sein, etwa dann, wenn mit der Umbettung die Würde des Verstorbenen besser gewahrt und seinem mutmaßlichen Willen besser Rechnung getragen wird. Der Streit um eine Umbettung sollte tunlichst vermieden werden, da die Totenruhe gestört wird. Die zahlreichen Entscheidungen hierzu zeigen, dass dieser Frage erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. § 1922 Rdn 44).
III. Anordnungen des Erblassers
Rz. 4
Im Hinblick auf die Art und Weise sowie die näheren Umstände seiner Beerdigung kann der Erblasser Anordnungen auch in der Form einer Auflage (§§ 1940, 2192 ff. BGB) treffen. Mit Hilfe solcher Auflagen kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer verpflichtet werden, den Leichnam in einer bestimmten Art und Weise beerdigen zu lassen. Die Anordnung kann aber nur dann verwirklicht werden, wenn der Verpflichtete zu dem Kreis derjenigen gehört, die die Totenfürsorge ausüben können. Führt nun die bestattungsberechtigte Person die Beerdigung des Erblassers...