Gesetzestext
(1)1Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. 2Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.
(2)1Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. 2Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. 3Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift setzt den Erlass eines Ausschließungsbeschlusses voraus und regelt die Rechtsfolgen desselben und deren Geltendmachung durch den Erben. Der im Aufgebotsverfahren ergangene Ausschließungsbeschluss (§ 439 FamFG) führt nicht zu einem Erlöschen der Forderungen der ausgeschlossenen Gläubiger. Lediglich die Haftung des Erben wird – auf eine eher eigenartige Weise – beschränkt. Der Erbe, der sein Recht zur Beschränkung der Haftung auf den Nachlass bis zum Erlass des Ausschließungsbeschlusses noch nicht verloren hatte (§ 2013 Abs. 1 S. 2 BGB), haftet nur noch mit dem Nachlass.
Rz. 2
Nicht ausgeschlossene Forderungen – mit Ausnahme der noch nicht erfüllten Forderungen der nachlassbeteiligten Gläubiger des § 1972 BGB – werden vorrangig erfüllt. Dem ausgeschlossenen Gläubiger bleibt nur der Rest, der nach Befriedigung der übrigen Gläubiger verbleibt. Der Erbe haftet nach Bereicherungsrecht (§§ 818, 819 BGB). Er ist dem ausgeschlossenen Gläubiger auch nicht gem. §§ 1978, 1979 BGB für den Bestand des Nachlasses verantwortlich. Auf die Ausschluss- und Erschöpfungseinrede des § 1973 BGB kann sich der Erbe auch dann berufen, wenn er später gem. § 1994 oder § 2005 BGB sein Recht zur Beschränkung der Haftung auf den Nachlass verliert (§ 2013 Abs. 1 S. 2 BGB).
Rz. 3
Entsprechend anwendbar ist § 1973 BGB, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet worden ist (§ 1989 BGB). Gem. § 2060 Nr. 1 BGB haftet jeder Miterbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Nachlassverbindlichkeit, wenn der Gläubiger – auch der Gläubiger des § 1972 BGB wie derjenige Gläubiger, dem der Miterbe unbeschränkt haftet – im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist.
B. Tatbestand
I. Wirkung der Ausschließung
Rz. 4
Da die ausgeschlossene Forderung nicht untergeht, sondern nur die Haftung des Erben für sie beschränkt wird, kann der Nachlassgläubiger sie in gewissen Grenzen noch geltend machen. Macht der Erbe z.B. einen Anspruch geltend, kann der ausgeschlossene Nachlassgläubiger die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§§ 320, 322 BGB) erheben. Der Gläubiger kann sie auch weiterhin zur Aufrechnung gegen Nachlassforderungen verwenden. § 390 S. 1 BGB steht nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen des § 1973 BGB im Zeitpunkt des Entstehens der Aufrechnungslage noch nicht erfüllt waren. Wenn die einmal erworbene Aufrechnungsbefugnis sogar im Insolvenzverfahren Bestand hat (vgl. §§ 94 ff. InsO), bleibt sie auch in der Haftungsbeschränkung des § 1973 BGB unberührt. Der Gläubiger bleibt berechtigt, Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen (§ 317 Abs. 1 InsO). Nach wie vor kann der Gläubiger nach h.M. auch die Bestimmung einer Inventarfrist beantragen (§ 1994 BGB). Die Verjährung der ausgeschlossenen Forderung wird allerdings durch § 1973 BGB nicht gehemmt.
II. Umfang des Leistungsverweigerungsrechts
Rz. 5
Der Erbe kann die Befriedigung des ausgeschlossenen Gläubigers verweigern, soweit der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger (Abs. 1 S. 1) sowie derjenigen ausgeschlossenen Gläubiger, zu deren Befriedigung er rechtskräftig verurteilt worden ist (Abs. 2 S. 3), erschöpft wird. Nur Forderungen nachlassbeteiligter Gläubiger (§ 1972 BGB), die noch nicht erfüllt worden sind, dürfen nicht vorrangig berücksichtigt werden (Abs. 1 S. 2). Mehrere ausgeschlossene Gläubiger kann der Erbe in beliebiger Reihenfolge befriedigen.
Rz. 6
Das Leistungsverweigerungsrecht nach Abs. 1 S. 1 reicht so weit, wie die Forderung des ausgeschlossenen Gläubigers den Wert des nach Abs. 2 S. 1 herauszugebenden Nachlassüberschusses übersteigt. Im Hinblick auf die Herausgabe diesen Übe...