I. Nachlassverwaltung
Rz. 2
Das Gesetz definiert die Nachlassverwaltung als "eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger" (§ 1975 BGB). Soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist und soweit der besondere Zweck der Einrichtung nicht entgegensteht, finden die Vorschriften der Pflegschaft (§§ 1915 ff. BGB) Anwendung. Der besondere Zweck der Befriedigung der Gläubiger unterscheidet die Nachlassverwaltung von der Pflegschaft. Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über Gegenstände des Nachlasses zu verfügen (§ 1984 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese Befugnis geht auf den Nachlassverwalter über (§ 1985 BGB). Der Nachlassverwalter ist nicht der gesetzliche Vertreter des Erben, sondern Träger eines öffentlichen Amts (so die sog. Amtstheorie).
Rz. 3
Voraussetzungen der Anordnung der Nachlassverwaltung sind ein zulässiger Antrag eines Antragsberechtigten an das Nachlassgericht (§ 1981 BGB) sowie eine den Kosten entsprechende Masse (§ 1982 BGB) und erfolgt durch Beschluss des Nachlassgerichts. Die Wirkungen der angeordneten Nachlassverwaltung ergeben sich aus den §§ 1975–1979, 1984 ff., 2000 BGB sowie den §§ 241 Abs. 3, 246 Abs. 1, 784 ZPO. Die Nachlassverwaltung endet mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 1988 Abs. 1 BGB) oder durch Aufhebungsbeschluss des Nachlassgerichts. Die Kosten der Nachlassverwaltung sind Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe haftet (§ 24 Nr. 5 GNotKG).
Rz. 4
Die durch die Anordnung der Nachlassverwaltung eingetretene Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass bleibt auch nach Aufhebung der Nachlassverwaltung erhalten.
II. Nachlassinsolvenz
Rz. 5
Auch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt zur Haftungssonderung. Das in der Insolvenzordnung geregelte Verfahren ist an die Stelle des Nachlasskonkurses und Nachlassvergleichsverfahrens getreten. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist eines der Sonderinsolvenzverfahren. Es betrifft ausschließlich den Nachlass und nicht etwa (auch) das Eigenvermögen des Erben. Zuständig zur Entscheidung über die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist nicht das Nachlassgericht, sondern das Insolvenzgericht (§ 315 InsO), das ist das AG (§ 2 InsO) in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen allg. Gerichtsstand hatte (§ 315 S. 1 InsO). Lag jedoch der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt (§ 316 S. 2 InsO). Die Zuständigkeit ist ausschließlich.
Rz. 6
Antragsberechtigt ist nach § 317 InsO jeder Erbe, nach AG Dresden jedoch nicht der Erbeserbe. Damit sind der vorläufige Erbe, der beschränkt oder wieder unbeschränkt haftende Erbe, der Vorerbe, solange der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist, danach der Nacherbe, aber auch der Ersatzerbe, antragsberechtigt. Der die Erbschaft ausschlagende Erbe ist nicht mehr antragsberechtigt. Seine Antragsberechtigung entfällt ex tunc und damit ist sein Insolvenzantrag unzulässig. Ein Erbe, der die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten hat, ist auch nicht mehr antragsberechtigt, auch wenn die Wirksamkeit der Anfechtung noch nicht feststeht. Eine Ausschlagung nach der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens berührt allerdings das Verfahren nicht mehr. Der Nachweis der Erbenstellung obliegt als Zulässigkeitsvoraussetzung dem Antragsteller. Eine Amtsermittlungspflicht des Nachlassinsolvenzgerichts besteht insoweit nicht. Zum Nachweis der Erbenstellung ist grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Für ausreichend wird auch entsprechend § 35 Abs. 1 GBO ein öffentliches Testament nebst Niederschrift über die Eröffnung bzw. eine notariell beurkundete eidesstattliche Versicherung gehalten. Im Falle der Erbenmehrheit können die Miterben den Antrag gemeinsam stellen. Jeder einzelne Miterbe ist jedoch auch antragsberechtigt, hat aber im Falle der Einzelantragstellung den Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 317 Abs. 2 InsO). Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, tritt der Käufer an seine Stelle (§ 330 Abs. 1 InsO). Antragsberechtigt sind weiterhin der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger, ein verwaltender Testamentsvollstrecker – sofern ihm die Verwaltung des gesamten Nachlasses zusteht, § 2209 BGB – und jeder Nachlassgläubiger (§ 317 InsO; mit der Einschränkung, dass der Antrag des Nachlassgläubigers zwei Jahre nach Annahme der Erbschaft unzulässig ist, § 319 InsO). Zu den Nachlassgläubigern zählen auch Miterbengläubiger, der Pflichtteilsberechtigte, der Vermächtnisnehmer sowie der Vollzugsberechtigte aus Auflagen. Der Gläubiger hat seine Forderung gegen den Nachlass und den Eröffnungsgrund glaubhaft zu mac...