Rz. 4
Die durch Konfusion oder Konsolidation erloschenen Rechtsverhältnisse werden rückwirkend so behandelt, als seien sie nicht erloschen. Das fiktive Wiederaufleben tritt – anders als nach § 1991 Abs. 2 BGB – nicht nur im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern, sondern schlechthin ein. Sicherungen einer erloschenen Forderung durch Bürgschaften oder Pfandrechte gelten deshalb als fortbestehend. Das gilt auch für eine Auflassungsvormerkung, die infolge des Erlöschens des Auflassungsanspruchs durch Konfusion untergeht. Sie lebt im Falle der Absonderung wieder auf. Hat ein Hypothekengläubiger das belastete Grundstück geerbt, wird die Hypothek mit dem Erbfall gem. §§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 BGB zu einer Eigentümergrundschuld. Sie gilt nun wieder als (Fremd-)Hypothek, aus der der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben kann. War sie zwischenzeitlich allerdings gelöscht worden und hatte der Erbe ein Grundpfandrecht zugunsten eines Dritten neu bestellt, so kann nach Anordnung der Nachlassverwaltung die wieder einzutragende Hypothek nur mit Rang nach dem Grundpfandrecht des Dritten im Grundbuch eingetragen werden. Als fortbestehend geltende Pfandrechte behalten ihren alten Rang.
Rz. 5
Gilt eine Forderung des Erben als nicht erloschen, kann er sie als Nachlassgläubiger geltend machen, er kann sie z.B. gegen den Nachlassverwalter geltend machen oder im Nachlassinsolvenzverfahren anmelden (§ 235 InsO). Allerdings kann die Bestimmung des § 1976 BGB eine Prokura nicht wieder zum Aufleben bringen, die dadurch erloschen war, dass der Prokurist den Geschäftsinhaber beerbt hat.
Rz. 6
Waren der Erblasser und der Erbe Miteigentümer eines Grundstücks, so findet § 1976 BGB auf die beim Erbfall erfolgte Vereinigung beider Miteigentumsanteile entsprechende Anwendung. Eine Zwangsvollstreckung, die gegen den Nachlass gerichtet ist, ist deshalb nur in die vom Erblasser herrührende ideelle Grundstückshälfte zulässig. Gegen die Zwangsvollstreckung eines Nachlassgläubigers in die andere ideelle Grundstückshälfte kann der Erbe, sofern er dem Gläubiger gegenüber nicht unbeschränkt haftet, nach § 784 ZPO vorgehen. Auch für den Fall, dass der Erblasser und der Erbe Miteigentümer ein und desselben beweglichen Gegenstandes waren, gilt zunächst, dass § 1976 BGB Anwendung findet. Kommt es hier zur Pfändung des Gegenstandes, stellt sich die Frage, ob diese Pfändung als "minus" auch die Pfändung eines Miteigentumsanteils beinhaltet. Dies dürfte zu bejahen sein.
Rz. 7
Offengelassen hat der BGH die Frage, ob § 1976 BGB auch dann Anwendung findet, wenn ein ererbter und ein von dem Erben bereits vorher innegehabter Anteil an einer Personengesellschaft sich in der Hand des Erben vereinigen. Mit Einschränkungen hat sich Dobler dafür ausgesprochen. Die Rechtsfolgen des § 1976 BGB treten auch dann ein, wenn der Erbe unbeschränkt haftet, denn § 1976 BGB wird in § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB nicht erwähnt. Das hat zur Folge, dass auch der endgültig unbeschränkt haftende Erbe die ihm gegen den Nachlass zustehenden Ansprüche geltend machen kann (§ 326 InsO).
Rz. 8
Mit dem Anfall der Erbschaft erwirbt der Erbe die rechtliche Verfügungsmacht über den Nachlass. Durch die Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens verliert er diese zwar wieder (§ 1984 BGB; § 80 InsO), jedoch nicht rückwirkend und auch nicht ohne Ausnahme (vgl. §§ 270 ff. InsO). Verfügungen, die der Erbe zwischen dem Erbfall und der Nachlasssonderung über Nachlassgegenstände vorgenommen hat, behalten also ihre Wirkung. Das Gleiche gilt für Verfügungen eines Nichtberechtigten, die gem. § 185 Abs. 2 BGB durch Konvaleszenz wirksam geworden sind.