Rz. 1

Die Bestimmung ergänzt die Vorschriften zur Haftung des Erben (§§ 1978, 1979 BGB), gelegentlich der Verwaltung des Nachlasses. Dem Erben wird die Pflicht auferlegt, unverzüglich (vgl. § 121 BGB) das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, sobald er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses erlangt (im Einzelnen vgl. § 1975 Rdn 6, 7). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist er den Gläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig.[1] Damit will auch diese Bestimmung sicherstellen, dass der vorhandene Nachlass bei Beschränkung der Haftung auf den Nachlass den Nachlassgläubigern vollständig zur Verfügung steht; sie soll außerdem zur möglichst gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger bei Unzulänglichkeit des Nachlasses beitragen.[2] Der Erbe hat daneben auch das Recht, das Nachlassinsolvenzverfahren (§ 317 InsO) und die Nachlassverwaltung zu beantragen.[3] Antragsberechtigt i.S.d. § 317 InsO sind der Erbe, nach AG Dresden[4] nicht der Erbeserbe, Miterben,[5] der verwaltende Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger. Daneben auch Nachlassgläubiger, jedoch nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Annahme der Erbschaft (§ 319 InsO) (im Einzelnen vgl. § 1975 Rdn 6).

[1] NK-BGB/Krug, § 1980 Rn 2.
[2] BeckOK BGB/Lohmann, § 1980 Rn 1; Erman/Horn, § 1980 Rn 1.
[3] Staudinger/Dobler, § 1980 Rn 1.
[4] ZVI 2011, 325 = ZErb 2012, 63 = ZEV 2011, 548; a.A. vgl. Küpper, ZEV 2011, 549.
[5] Mit der Einschränkung, dass der einzelne Miterbe den Eröffnungsgrund glaubhaft machen muss, § 317 Abs. 2 InsO.

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