Rz. 1
Die Bestimmung ergänzt die Vorschriften zur Haftung des Erben (§§ 1978, 1979 BGB), gelegentlich der Verwaltung des Nachlasses. Dem Erben wird die Pflicht auferlegt, unverzüglich (vgl. § 121 BGB) das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, sobald er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses erlangt (im Einzelnen vgl. § 1975 Rdn 6, 7). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist er den Gläubigern gegenüber schadensersatzpflichtig.[1] Damit will auch diese Bestimmung sicherstellen, dass der vorhandene Nachlass bei Beschränkung der Haftung auf den Nachlass den Nachlassgläubigern vollständig zur Verfügung steht; sie soll außerdem zur möglichst gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger bei Unzulänglichkeit des Nachlasses beitragen.[2] Der Erbe hat daneben auch das Recht, das Nachlassinsolvenzverfahren (§ 317 InsO) und die Nachlassverwaltung zu beantragen.[3] Antragsberechtigt i.S.d. § 317 InsO sind der Erbe, nach AG Dresden[4] nicht der Erbeserbe, Miterben,[5] der verwaltende Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger. Daneben auch Nachlassgläubiger, jedoch nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab Annahme der Erbschaft (§ 319 InsO) (im Einzelnen vgl. § 1975 Rdn 6).
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