I. Antrag des Erben
Rz. 3
Der Erbe kann die Anordnung der Nachlassverwaltung jederzeit – insbesondere ohne Einhaltung der Zwei-Jahres-Frist des Abs. 2 – beantragen. Voraussetzung ist nur, dass er noch nicht allen Nachlassgläubigern unbeschränkt haftet (§ 2013 Abs. 1 S. 2 BGB). Er behält es, solange er nur einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar haftet (§ 2013 Abs. 2 BGB). Die haftungsbeschränkende Wirkung der Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) tritt in diesen Fällen aber nur gegenüber den übrigen Nachlassgläubigern ein. Miterben können den Antrag nur gemeinsam und nur bis zur Teilung des Nachlasses stellen (§ 2062 BGB). Nach h.M. entfällt das Antragsrecht aller Miterben, sobald auch nur ein Miterbe allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar haftet.
Rz. 4
Der Antrag kann auch schon vor der Annahme der Erbschaft gestellt werden. Ob in der Stellung des Antrags die Annahme der Erbschaft liegt, hängt davon ab, ob der Erbe erkennbar endgültig die Verantwortung für den Nachlass übernimmt oder ob es sich um eine reine Vorsichtsmaßnahme handelt. Auch die Überschuldung des Nachlasses hindert nicht die Anordnung der Nachlassverwaltung. Der durch das Nachlassgericht bestellte Nachlassverwalter hat allerdings in diesem Fall unverzüglich das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen und mit dessen Eröffnung endet die Nachlassverwaltung kraft Gesetzes (§§ 1980, 1985 Abs. 2 S. 2, 1988 Abs. 1 BGB). Der Erbe, der bei erkennbarer Überschuldung nicht die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, sondern die Anordnung der Nachlassverwaltung, kann sich den Nachlassgläubigern gegenüber nach § 1980 BGB schadensersatzpflichtig machen. Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben (einschließlich der Erbschaft) lässt das Antragsrecht des Erben unberührt. Der Erbe braucht seinen Antrag – anders als ein Nachlassgläubiger – nicht zu begründen. Voraussetzung für die Zulassung des Antrags ist schließlich, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist oder ein entsprechender Vorschuss gezahlt wird (§ 1982 BGB).
II. Weitere Antragsberechtigte
Rz. 5
Antragsberechtigt sind des Weiteren der Erbschaftskäufer (§ 2383 BGB) anstelle des Erben; und neben ihm der Erbe wie ein Nachlassgläubiger in den entsprechenden Fällen des § 330 Abs. 2 InsO; der Nacherbe (§ 2144 Abs. 1 BGB), der Erbeserbe, der verwaltende Testamentsvollstrecker (vgl. auch § 317 Abs. 1 InsO); und der Ehegatte, der Erbe ist, sowie der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, wenn der Nachlass zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört (§ 318 Abs. 1 InsO entsprechend). Nicht antragsberechtigt hingegen ist der nach § 1960 oder § 1961 BGB bestellte Nachlasspfleger. Auch der Insolvenzverwalter des – vor dem Tod des Erblassers eröffneten und nach dessen Tod – übergeleiteten Nachlassinsolvenzverfahrens ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Nachlassverwaltung hinsichtlich des zu Lebzeiten des Schuldners insolvenzfreien Vermögens zu stellen.
III. Antrag eines Nachlassgläubigers (Abs. 2)
Rz. 6
Die Anordnung der Nachlassverwaltung wegen eines Antrags eines Nachlassgläubigers setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird (Abs. 2 S. 2) und noch nicht zwei Jahre seit der Annahme der Erbschaft verstrichen sind (Abs. 2 S. 2).
Rz. 7
Antragsberechtigt ist außerdem jeder Nachlassgläubiger, auch der Gläubiger, der zugleich Miterbe ist, und der nach § 1973 BGB angeschlossene Gläubiger oder einem diesem gleichstehenden Gläubiger, § 1974 BGB. Die Nachlassgläubiger sind auch dann antragsberechtigt, wenn der Erbe unbeschränkt haftet. § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB schließt ausdrücklich nur das Antragsrecht des Erben aus. Sinn der Nachlassverwaltung bei unbeschränkter Haftung des Erben ist es, Eigengläubigern des Erben den Zugriff auf den Nachlass zu verwehren. Vermächtnis- und Auflagegläubiger stehen den übrigen Nachlassgläubigern gleich.