Rz. 3

Der Erbe kann die Anordnung der Nachlassverwaltung jederzeit – insbesondere ohne Einhaltung der Zwei-Jahres-Frist des Abs. 2 – beantragen.[4] Voraussetzung ist nur, dass er noch nicht allen Nachlassgläubigern unbeschränkt haftet (§ 2013 Abs. 1 S. 2 BGB). Er behält es, solange er nur einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar haftet (§ 2013 Abs. 2 BGB). Die haftungsbeschränkende Wirkung der Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) tritt in diesen Fällen aber nur gegenüber den übrigen Nachlassgläubigern ein.[5] Miterben können den Antrag nur gemeinsam und nur bis zur Teilung des Nachlasses stellen (§ 2062 BGB).[6] Nach h.M. entfällt das Antragsrecht aller Miterben, sobald auch nur ein Miterbe allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar haftet.[7]

 

Rz. 4

Der Antrag kann auch schon vor der Annahme der Erbschaft gestellt werden.[8] Ob in der Stellung des Antrags die Annahme der Erbschaft liegt, hängt davon ab, ob der Erbe erkennbar endgültig die Verantwortung für den Nachlass übernimmt oder ob es sich um eine reine Vorsichtsmaßnahme handelt.[9] Auch die Überschuldung des Nachlasses hindert nicht die Anordnung der Nachlassverwaltung.[10] Der durch das Nachlassgericht bestellte Nachlassverwalter hat allerdings in diesem Fall unverzüglich das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen und mit dessen Eröffnung endet die Nachlassverwaltung kraft Gesetzes (§§ 1980, 1985 Abs. 2 S. 2, 1988 Abs. 1 BGB). Der Erbe, der bei erkennbarer Überschuldung nicht die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, sondern die Anordnung der Nachlassverwaltung, kann sich den Nachlassgläubigern gegenüber nach § 1980 BGB schadensersatzpflichtig machen. Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben (einschließlich der Erbschaft) lässt das Antragsrecht des Erben unberührt.[11] Der Erbe braucht seinen Antrag – anders als ein Nachlassgläubiger – nicht zu begründen.[12] Voraussetzung für die Zulassung des Antrags ist schließlich, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist oder ein entsprechender Vorschuss gezahlt wird (§ 1982 BGB).[13]

[4] Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 10.
[5] Erman/Horn, § 1981 Rn 2.
[6] Erman/Horn, § 1981 Rn 2; MüKo/Küpper, § 1981 Rn 3.
[7] MüKo/Küpper, § 1981 Rn 3; a.A. Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 4.
[8] Palandt/Weidlich, § 1981 Rn 3, a.A. Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 11.
[9] MüKo/Küpper, § 1981 Rn 2; Palandt/Weidlich, § 1981 Rn 3.
[10] MüKo/Küpper, § 1981 Rn 2.
[11] Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 9 m.w.N.
[12] Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 13.
[13] BeckOK BGB/Lohmann, § 1981 Rn 2.

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