Rz. 13
Zuständig für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist – vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen (Art. 147 EGBGB) – das Nachlassgericht. Die Nachlassverwaltung gehört zu den in § 342 Abs. 1 FamFG aufgezählten Nachlasssache im Sinne des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 342 Abs. 1 Nr. 8 FamFG). Funktionell zuständig für die Anordnung und Aufhebung der Nachlassverwaltung ist der Rechtspfleger (§§ 3 Nr. 2c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG). Die Anordnung der Nachlassverwaltung erfolgt durch Beschluss des Nachlassgerichts (§§ 38, 359 FamFG), der den Beteiligten nach § 41 FamFG bekanntzumachen ist. Das Nachlassgericht hat nach § 26 FamFG zu prüfen, ob der jeweilige Antragsteller zur Stellung des Antrags auch berechtigt ist und ob die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 FamFG gegeben sind. Dabei muss der Erbe seine Erbenstellung nachvollziehbar dartun, was durch die Vorlage eines Erbscheins oder der letztwilligen Verfügung geschehen kann. Das Nachlassgericht prüft im Regelfall nicht, ob der Erbe das Recht zur Beschränkung der Haftung bereits verloren hat. Hat das Nachlassgericht jedoch dem Erben eine Inventarfrist gesetzt und ist diese abgelaufen, muss es den Nachweis der Inventarerrichtung oder des Vorliegens von Hinderungsgründen (§ 1996 BGB) prüfen.
Rz. 14
Stellt ein Nachlassgläubiger den Antrag (Abs. 2), hat er seine Forderung sowie die Gläubigergefährdung glaubhaft zu machen (§ 31 FamFG). Wie stets im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hat das Gericht – Nachlassgericht – den Sachverhalt im Bedarfsfall ohnehin umfassend von Amts wegen aufzuklären (§ 26 FamFG). Die Anordnung der Nachlassverwaltung ist dem örtlich zuständigen FA durch Übersendung einer Beschlussausfertigung anzuzeigen (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG; § 7 ErbStDV).
Rz. 15
Als Nachlassverwalter kann jede für das Amt geeignete Person bestellt werden. Eine Pflicht zur Annahme des Amts besteht nicht (Abs. 3). Die Auswahl hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Der Erbe kann nicht Nachlassverwalter sein, da – wegen der Notwendigkeit der Trennung von Nachlass und Eigenvermögen – die Gefahr eines Interessenkonflikts besteht. Es können mehrere Nachlassverwalter bestellt werden (das wurde früher mit der analogen Anwendung des § 79 KO begründet; nach dem ersatzlosen Wegfall dieser Bestimmung i.R.d. Reform des Insolvenzrechts werden deshalb Bedenken laut, wenn die Verwaltung mehrere Geschäftszweige umfasst; dabei ist jeder der Verwalter für seinen Geschäftsbereich allein zuständig und verantwortlich). Es können sowohl der verwaltende Testamentsvollstrecker als auch der Zwangsverwalter eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks zum Nachlassverwalter bestellt werden, auch ein Nachlassgläubiger (bei diesen besteht ähnlich wie bei dem Erben die Gefahr eines Interessenkonflikts, der vermieden werden sollte). Der bestellte Nachlassverwalter wird wie ein Vormund verpflichtet (§ 1789 BGB).