Rz. 18
Für eine Nachlassverwaltung werden Jahresgebühren erhoben (KV Nr. 12311 GNotKG). Diese werden erstmals bei Anordnung und später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig (§ 8 GNotKG). Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des betroffenen Vermögens (§ 64 Abs. 1 GNotKG). Ein Schuldenabzug findet nicht statt (§ 38 GNotKG). Bei der Nachlassverwaltung ist immer der gesamte Nachlass (ohne unpfändbares Vermögen) maßgeblich, nicht etwa nur der Anteil eines Miterben. Die Mindestgebühr beträgt 10 EUR. Im Übrigen je angefangene 5.000 EUR des Nachlasswerts mindestens 200 EUR.
Rz. 19
Ist der Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung von einem Gläubiger gestellt, ist der Geschäftswert der Betrag der Forderung, höchstens jedoch der Betrag des Wertes des von der Verwaltung betroffenen Vermögens (§ 64 Abs. 2 GNotKG). Nur dann, wenn der Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung abgelehnt oder vor der Entscheidung über denselben zurückgenommen wird, ist § 64 Abs. 2 GNotKG einschlägig. Das folgt daraus, dass bei Anordnung der Nachlasspflegschaft Jahresgebühren erhoben werden (siehe oben Rdn 18), weshalb für die einmalige Verfahrensgebühr der KV Nr. 12310 GNotKG nur die Antragsrücknahme bzw. -zurücknahme in Betracht kommen. Diese hat in diesen Fällen der antragstellende Gläubiger nach § 22 Abs. 1 GNotKG zu tragen. Im Übrigen sind die Kosten der Nachlassverwaltung Nachlassverbindlichkeiten und fallen damit dem Erben zur Last (§ 24 Nr. 5 GNotKG). Die Jahresgebühr schuldet stets der Erbe und nie der antragstellende Gläubiger, weshalb von ihm auch kein Vorschuss verlangt werden kann.
Rz. 20
Übergangsrecht: In erstinstanzlichen Verfahren, die vor dem 1.8.2013 anhängig oder eingeleitet (nicht: angeordnet) wurden, wird keine Jahresgebühr nach § 136 Nr. 1 GNotKG erhoben, auch nicht für die Zukunft, wenn die Nachlassverwaltung z.B. im Jahr 2014 angeordnet wird. Es gilt weiterhin für diese Fälle die Bestimmung des § 106 KostO (die im Übrigen außer Kraft getreten ist). Damit deckt die einmalige Gebühr nach § 106 KostO in diesen Fällen auch die künftigen Jahre bis zur Aufhebung der Nachlassverwaltung ab. Für Rechtsmittelverfahren gilt § 136 Nr. 2 GNotKG. Maßgebend ist danach allein, ob das Rechtsmittel vor dem Inkrafttreten am 1.8.2013 eingelegt worden ist. Nur dann ist das alte Recht anzuwenden. Rechtsmittel im Sinne dieser Norm sind Beschwerde und Rechtsbeschwerde im gerichtlichen Verfahren der Nachlassverwaltung selbst, mithin nicht Beschwerden im Verfahren des Kostenansatzes, der Kostenfestsetzung oder der Streitwertbeschwerde.