Gesetzestext
Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Bestimmung ordnet die öffentliche Bekanntmachung der Anordnung der Nachlassverwaltung im Interesse des Schutzes des Rechtsverkehrs an. Dies ist notwendig, weil mit der Anordnung der Nachlassverwaltung der Verlust der Verfügungsbefugnis des Erben einhergeht und § 1984 BGB i.V.m. §§ 81, 82 InsO im Hinblick auf die vom Erben vorgenommenen Verfügungen auf die Gutglaubensvorschriften verweisen. Es soll schließlich verhindert werden, dass der Nachlassschuldner mit befreiender Wirkung leisten kann (§ 1984 BGB i.V.m. § 82 InsO).
B. Tatbestand
I. Öffentliche Bekanntmachung
Rz. 2
Die Vorschrift sieht in Anlehnung an die Regelung der Insolvenzordnung (§ 30 Abs. 1 S. 1 InsO) vor, dass der Beschluss, durch den die Nachlassverwaltung angeordnet wird, zu veröffentlichen ist. Zu veröffentlichen sind die Tatsache der Anordnung der Nachlassverwaltung, Name und letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers sowie Name und Anschrift des Nachlassverwalters. Der Name des Erben braucht nicht angegeben zu werden. Es genügt eine einmalige Veröffentlichung. Welches Blatt "für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmt ist", ist landesrechtlich geregelt (vgl. § 486 Abs. 2 FamFG). Meist handelt es sich um eine überregionale und doch örtlich gebundene Tageszeitung.
II. Wirkung der Veröffentlichung
Rz. 3
Die Veröffentlichung der Anordnung der Nachlassverwaltung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Eintritt derselben. Nach h.M. wird die Anordnung der Nachlassverwaltung wirksam mit der Bekanntmachung (§§ 40, 41 Abs. 1, 15 FamFG) an den/die Erben, den Testamentsvollstrecker oder den Nachlasspfleger. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung ist vor allem im Hinblick auf die Frage, ob ein Nachlassschuldner noch mit befreiender Wirkung an den Erben leisten kann, von Bedeutung. War ihm zum Zeitpunkt seiner Leistung nicht bekannt, dass die Nachlassverwaltung angeordnet war, wird der Schuldner befreit. Hat der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte (§ 1984 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 82 Abs. 1 S. 2 InsO). Diese widerlegbare Vermutung hat der Nachlassverwalter zu Fall zu bringen, will er nochmalige Leistung an den Nachlass erreichen.
III. Vermerk im Grundbuch
Rz. 4
Im Hinblick auf die Eintragung der Anordnung der Nachlassverwaltung in das Grundbuch ist einiges umstritten; Einigkeit besteht indes darüber, dass deren Eintragung zulässig und auch notwendig ist, weil sonst die sich aus § 1984 BGB ergebende Verfügungsbeschränkung des Erben gutgläubigen Dritten gegenüber nicht wirken würde. Zu den Einzelheiten wird auf § 1984 Rdn 6, 7 Bezug genommen, weil die Problematik sich im Rahmen dieser Bestimmung stellt.