Rz. 16
Vor Anordnung der Nachlassverwaltung begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Nachlassgläubiger bleiben unberührt oder werden fortgesetzt. Eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO ist nicht erforderlich, weil es hier nicht um den Beginn (§ 750 Abs. 1 ZPO), sondern um die Fortsetzung der (bereits begonnenen) Zwangsvollstreckung geht. Nach Anordnung der Zwangsverwaltung können Nachlassgläubiger aufgrund eines gegen den Erben erwirkten Titels die Zwangsvollstreckung in den Nachlass betreiben. Sie bedürfen allerdings wegen § 750 Abs. 1 ZPO einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Nachlassverwalter. Der Titel ist deshalb entsprechend § 727 ZPO umzuschreiben.
Rz. 17
Vor Anordnung der Nachlassverwaltung sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Eigengläubiger, derjenigen Gläubiger, die nicht Nachlassgläubiger sind, nicht ausgeschlossen. Sie sind ab dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft zulässig (§ 778 Abs. 2 ZPO). Ist die Nachlassverwaltung nach dem Beginn der Zwangsvollstreckung angeordnet, kann der Nachlassverwalter nach § 784 Abs. 2 ZPO die Aufhebung der vor Anordnung erfolgten Zwangsvollstreckungsmaßnahme verlangen. Der Nachlassverwalter muss zu diesem Zweck die Klagen nach § 785 ZPO erheben. Er hat in diesem Prozess darzulegen und zu beweisen, dass der Gegenstand der Zwangsvollstreckung zum Nachlass gehört und der Gläubiger kein Nachlassgläubiger ist. Neben dieser Klage kann der Nachlassverwalter mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nur solche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung rügen, die nach der Anordnung der Nachlassverwaltung eingeleitet wurden.
Rz. 18
Nach Anordnung der Zwangsverwaltung sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Eigengläubiger, also derjenigen Gläubiger, die nicht Nachlassgläubiger sind, ausgeschlossen (Abs. 2), was von Amts wegen zu beachten ist. Hat das Gericht einem Eigengläubiger des Erben zu Unrecht die Vollstreckungsklausel gegen den Nachlassverwalter erteilt und vollstreckt dieser in den Nachlass, kann der Nachlassverwalter nicht nach den §§ 784 Abs. 2, 785 ZPO die Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verlangen, denn er ist durch die gegen ihn gerichtete Vollstreckungsklausel daran gehindert. Der Zwangsverwalter muss in diesem Fall nach § 732 ZPO oder nach § 768 ZPO gegen die Klausel vorgehen.
Rz. 19
Auch wenn der Erbe unbeschränkt haftet, haben die Eigengläubiger die aufgezeigten Beschränkungen hinzunehmen. Die Anordnung der Nachlassverwaltung beschränkt sie auf den Überschuss, der nach Befriedigung bzw. Sicherstellung der Nachlassgläubiger übrig bleibt. Den Eigengläubigern des Erben bleibt die Möglichkeit, gem. §§ 829, 844 ZPO den künftigen Anspruch des Erben gegen den Nachlassverwalter aus §§ 1890, 1915, 1975 BGB auf Herausgabe des Überschusses zu pfänden.
Rz. 20
Gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Nachlassgläubiger in sein Eigenvermögen kann der Erbe nach den §§ 780, 781, 784 Abs. 1, 785 ZPO – wenn sie schon erfolgt sind – mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO und – soweit sie erst erfolgen sollen – nach §§ 767, 781 ZPO, also nur aufgrund eines Vorbehalts nach § 780 ZPO, vorgehen.