I. Allgemeine Folgen
Rz. 3
Der Erbe verliert mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anordnung der Nachlassverwaltung die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über den Nachlass zu verfügen (Abs. 1 S. 1). Das gilt auch für den Testamentsvollstrecker, dessen Amt zwar bestehen bleibt, dessen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse jedoch ebenfalls erlöschen; seine Befugnisse erhält er nach Aufhebung der Nachlassverwaltung in vorherigem Umfange wieder. Die auf den Nachlass bezogenen Aufträge sowohl des Erblassers als auch des Erben erlöschen mit der Anordnung der Nachlassverwaltung (vgl. §§ 115 Abs. 1, 116 S. 1 InsO). Mit dem Auftrag erlischt auch eine von dem Auftraggeber erteilte Vollmacht. Es finden insoweit jedoch die den Auftrag als fortbestehend fingierenden Regeln der §§ 672 S. 2, 674 BGB entsprechende Anwendung (vgl. auch § 115 Abs. 2 und 3 InsO). Bei der Vollmacht sind stets auch die §§ 169–173 BGB zu beachten. Höchstpersönliche Rechte, auch solche mit Bezug zum Nachlass, werden nicht betroffen. Diese kann der Erbe weiterhin ausüben. Zu diesen Rechten gehören z.B. auch Angelegenheiten, die die Rechtsstellung des Erblassers in seiner Eigenschaft als Gesellschafter eines Fonds unmittelbar berühren. Der Nachlassverwalter ist nicht befugt, persönliche Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafter-Erben in der Weise geltend zu machen, dass die Gesellschafterstellung des Erblassers bzw. des Erben beendet wird.
Rz. 4
Das, was der Erbe an Befugnissen verliert, geht so auf den Nachlassverwalter über. Dieses wird im Gesetz zwar nicht eigens bestimmt, aber ist stets so angenommen worden, da es z.B. in den §§ 1985 Abs. 1, 1986 BGB konkludent vorausgesetzt wird. Im Einzelfall kann das auch ein "Mehr" sein, wenn nämlich der Erbe Vorerbe ist. Nach wohl h.M. ist § 2115 S. 2 BGB auch auf den Nachlassverwalter anwendbar. Dem Erben bleibt, trotz des Verlustes des Verwaltungsrechts betreffend den Nachlass, das Recht, das Aufgebot der Nachlassgläubiger (§§ 1970 ff. BGB) ebenso erhalten wie das Recht zur Inventarerrichtung (§ 1993 BGB).
II. Einzelne materiell-rechtliche Folgen
Rz. 5
Verfügungen, die der Erbe nach der Anordnung der Nachlassverwaltung über Nachlassgegenstände trifft, sind gem. § 1984 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1 InsO unwirksam. Die Unwirksamkeit besteht für und gegen jeden (absolut) und nicht nur relativ im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern. Sie kann nicht nur vom Nachlassverwalter, sondern – soweit Zwecke der Nachlassverwaltung berührt werden – von jedermann geltend gemacht werden, so z.B. vom Schuldner einer nach der Anordnung vom Erben an einen Dritten abgetretenen Nachlassforderung gegenüber dem Erwerber. Grundbuchanträge des Erben, die nach der Anordnung beim Grundbuchamt eingehen, sind zurückzuweisen, sofern es sich nicht um schlichte Berichtigungsanträge handelt. Die Unwirksamkeit ist – obwohl absolut – begrenzt, denn ein Miterbe kann nach § 2033 BGB noch über seinen Anteil am Nachlass verfügen, da dies sowohl die Stellung des Nachlassverwalters als auch der Nachlassgläubiger nicht berührt. Der Nachlassverwalter kann Verfügungen des Erben, die nach § 1984 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1 InsO unwirksam sind, im Nachhinein entsprechend § 185 Abs. 2 S. 1 BGB genehmigen mit der Folge, dass sie rückwirkend wirksam werden. Das gilt auch, wenn der Nachlassverwalter die entsprechenden Gegenstände freigibt.
Rz. 6
Der gutgläubige lastenfreie Erwerb von Grundstücksrechten ist möglich, wenn die Anordnung der Nachlassverwaltung nicht im Grundbuch eingetragen ist und dem Erwerber entweder die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Nachlass unbekannt war. Denn die den öffentlichen Glauben des Grundbuchs betreffenden §§ 892, 893 BGB werden von § 1984 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 2 InsO nicht berührt.
Rz. 7
Zur Ausschließung des derart möglichen gutgläubigen Erwerbs ist anerkannt, dass die Anordnung der Nachlassverwaltung im Grundbuch eingetragen werden kann; ebenso wie z.B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 32 InsO), wenn es auch eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht gibt und § 1984 BGB nicht auf § 32 InsO verweist. Entsprechend der Regelung des § 32 InsO ist die Anordnung der Nachlassverwaltung bei allen Nachlassgrundstücken zu vermerken, als deren Eigentümer der Erblasser oder der Erbe eingetragen sind. Im Übrigen auch bei den für den Erblasser oder den Erben eingetragenen Rechten an Grundstücken, wenn nach der Art des Rechts bei der Unterlassung der Eintragung Beeinträchtigungen der Nachlassgläubiger zu befürchten wären. Die Eintragung erfolgt auf Ant...