I. Rechte und Pflichten zur Verwaltung des Nachlasses
Rz. 4
Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen (Abs. 1). Dabei wird die Pflicht zur Verwaltung des Nachlasses maßgeblich beeinflusst, ja überlagert von der Pflicht, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigten (vgl. § 1975 BGB). Die Art und Weise der Verwaltung bestimmt der Nachlassverwalter dabei im Einzelfall nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Soweit zur Tilgung der Schulden erforderlich, hat er den Nachlass zu verwerten. Soweit dies mit dem Zweck der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten vereinbar ist, hat der Nachlassverwalter auch die Interessen des Erben wahrzunehmen und dessen Wünsche zu berücksichtigen. Der Nachlassverwalter ist verpflichtet, die Eintragung der Anordnung der Nachlassverwaltung in das Grundbuch zu beantragen (vgl. § 1984 Rdn 7). Ist jemand zu Unrecht im Grundbuch eingetragen, kann ihn der Verwalter auf die Bewilligung einer Grundbuchberichtigung in Anspruch nehmen.
II. Die Inbesitznahme des Nachlasses
Rz. 5
Der Nachlassverwalter hat den Nachlass i.d.R. alsbald in Besitz zu nehmen (Umkehrschluss aus § 1986 Abs. 1 BGB). Durch die Besitzergreifung erlangt er unmittelbaren, der Erbe den mittelbaren Besitz. Der Nachlassverwalter darf den Besitz nicht eigenmächtig ergreifen. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zu Dritten, die keine Erbenstellung innehaben, sondern lediglich unberechtigte Besitzer sind. Der Nachlassverwalter ist gegenüber diesem Personenkreis auf die Geltendmachung der Herausgabeklage angewiesen. Ob dies auch im Verhältnis zum Erben gilt, ist umstritten. Nach bisher wohl h.M. ist der die Nachlassverwaltung anordnende Beschluss mangels vollstreckbaren Inhalts kein Vollstreckungstitel i.S.v. § 794 Nr. 3 ZPO. Nach einer wohl im Vordringen befindlichen Auffassung handelt es sich bei dem Anordnungsbeschluss um einen vollstreckbaren Titel, wonach deshalb der Nachlassverwalter aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Anordnungsbeschlusses die Herausgabe von im Gewahrsam des Erben befindlicher Sachen, deren Zugehörigkeit zum Nachlass außer Streit steht, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann. Das soll sich aus einer analogen Anwendung des § 148 Abs. 2 InsO ergeben. Die analoge Anwendung dieser Vorschrift ist indes wegen ungleicher Verhältnisse in Insolvenz und Nachlassverwaltung nicht vertretbar. Hinzukommt, dass es in den wenigsten Fällen vergleichbarer Art unstreitig sein dürfte, dass der Gegenstand zum Nachlass gehört. Im Gegenteil. Der Erbe wird im Zweifel vortragen, der Gegenstand gehöre zum Eigenvermögen. Der Nachlassverwalter ist bei dem "störrischen" Erben deshalb auf die Möglichkeit, nach den §§ 259, 666, 1978 f. BGB vom Erben Auskunft, Rechenschaft, Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verlangen, angewiesen. Gegen die Herausgabeklage kann sich der Beklagte nicht damit verteidigen, er sei Testamentserbe, falls der Nachlassverwalter auf den Antrag eines durch einen Erbschein ausgewiesenen gesetzlichen Erben ordnungsgemäß durch das Gericht bestellt wurde. Gegenüber dem Herausgabeverlangen des Nachlassverwalters hat der Erbe kein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Ansprüche aus §§ 1978, 1979 BGB.
III. Dem Recht der Nachlassverwaltung unterliegende Gegenstände
Rz. 6
Die Nachlassverwaltung erstreckt sich entsprechend ihrem Zweck, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, auf den gesamten Nachlass und damit auf das Nachlassvermögen. Die Nachlassverwaltung betrifft allerdings nicht die persönlichen Rechtsbeziehungen des Erblassers, in die der Erbe mit dem Erbfall eingerückt ist, höchstpersönliche Rechte sowie Gegenstände ohne Verkehrswert, das gesamte unpfändbare Vermögen (§ 36 InsO; § 811 ZPO), wobei die Frage der Unpfändbarkeit nach der Person des Erben – nicht derjenigen des Erblassers – zu beurteilen ist, und die im Wege der Sondererbfolge übergegangenen Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft, soweit es um die Mitgliedsrechte geht.
Rz. 7
Gehört ein Erwerbsgeschäft zum Nachlass, wird dies grundsätzlich von der Nachlassverwaltung mit umfasst. Wie ein Testamentsvollstrecker kann der Nachlassverwalter handwerkliche, aber auch forst- und landwirtschaftliche Betriebe weiterführen. Lediglich eine Firma, in der der Name des Erben enthalten ist, ist von der Verw...