Rz. 6

Das Nachlassgericht setzt die Vergütung gem. § 168 Abs. 1, 5 FamFG auf Antrag des Erben oder des Nachlassverwalters oder – wenn es die Festsetzung für angemessen hält – von Amts wegen fest. Zuständig zur Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters ist das Nachlassgericht (§§ 1836, 1915, 1962, 1975 BGB; § 168 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 FamFG). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§§ 3 Nr. 2, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG). Die Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG gilt nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters.[22]

 

Rz. 7

Die Bemessung der Höhe der Vergütung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts. Es kann eine Vergütung für bestimmte Zeitabschnitte oder für die gesamte Dauer der Verwaltung festsetzen. Die Festsetzung setzt einen Antrag des Nachlassverwalters voraus. Dieser ist gehalten, die für die Festsetzung maßgeblichen Umstände darzutun. Im Übrigen gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG).

 

Rz. 8

Gegen den die Vergütung festsetzenden Beschluss steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu (§§ 58, 59 ff. FamFG). Voraussetzung ist die Erreichung eines Beschwerdewertes von 600 EUR oder die Zulassung der Beschwerde durch das Nachlassgericht (§ 61 FamFG). Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat einzulegen (§ 63 Abs. 1 S. 1 FamFG). Ist der Beschwerdewert nicht erreicht und die sofortige Beschwerde nicht zugelassen, dann ist das Rechtsmittel der befristeten Rechtspflegererinnerung gegeben (§ 11 Abs. 2 RPflG). Über diese entscheidet der Richter des Nachlassgerichts, dessen Entscheidung unanfechtbar ist. Beschwerdeberechtigt sind der Erbe, der Nachlassverwalter, der Testamentsvollstrecker und der Nachlassgläubiger, dessen Befriedigung durch die festgesetzte Vergütung beeinträchtigt ist (§ 59 FamFG).[23] Die Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB kann auch im Festsetzungsverfahren geltend gemacht werden.[24]

 

Rz. 9

Der Festsetzungsbeschluss des Nachlassgerichts ist ein Vollstreckungstitel i.S.d. FamFG, aus dem nach dem FamFG die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Regeln der ZPO betrieben werden kann (§§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), weshalb die Durchsetzung des festgesetzten Vergütungsanspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung und nicht im Prozesswege erfolgt. Hat der Erbe im Festsetzungsverfahren Einwendungen erhoben und das Nachlassgericht über dieselben nicht entschieden, kann der Erbe diese Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen.[25]

[22] BGH MDR 2018, 679 = ErbR 2018, 338 = FamRZ 2018, 958 = JurBüro 2018, 319 = ZEV 2018, 394 = Rpfleger 2018, 461 = NJW 2018, 2960; vgl. auch: Staudinger/Dobler, § 1987 Rn 19; a.A. Saarländisches OLG NJW-RR 2014, 844.
[23] Palandt/Weidlich, § 1987 Rn 3.
[24] OLGR München 2006, 474 = Rpfleger 2006, 405.
[25] MüKo/Küpper, § 1987 Rn 3.

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