Rz. 5
Ebenso wie für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist der Rechtspfleger des Nachlassgerichts für die Aufhebung derselben funktionell zuständig (§§ 3 Nr. 2c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG). Gem. § 1981 Abs. 1 BGB ist die Nachlassverwaltung, die eine Nachlasspflegschaft zum Zweck der Befriedigung der Nachlassgläubiger darstellt (§ 1975 BGB), von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt. Außerdem ist nach § 1981 Abs. 2 BGB die Nachlassverwaltung auf Antrag eines Nachlassgläubigers anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Gem. § 48 Abs. 1 S. 2 FamFG kann in Verfahren, die – wie hier – nur auf Antrag eingeleitet werden, die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag erfolgen. Davon unberührt bleibt jedoch die Bestimmung des § 1988 Abs. 2 BGB, weshalb das Nachlassgericht in diesem Fall die Nachlassverwaltung von Amts wegen aufheben kann. Im Übrigen wird die Frage, ob und ggf. durch wen bei einer Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung ein Aufhebungsantrag gestellt werden muss, in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Der BGH hat nunmehr erkannt, dass eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Nach der Auffassung des OLG Hamm bezieht sich die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 2 FamFG aber von vorneherein nicht auf den Fall einer Erledigung des Verfahrenszwecks durch die Erfüllung aller bekannten Nachlassverbindlichkeiten. In diesem Fall verbleibe es vielmehr bei der materiellen Regelung des § 1919 BGB (i.V.m. § 1975 BGB). Soweit die Anordnung der Nachlassverwaltung im Grundbuch eingetragen wurde, dürfte das Nachlassgericht verpflichtet sein, nach deren Aufhebung das zuständige Grundbuchamt um die Löschung der entsprechenden Eintragung zu ersuchen. Antragsbefugt ist danach neben dem ursprünglichen Antragsteller auch ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter. Der Nachlassverwalter selbst ist nicht befugt, einen Aufhebungsantrag zu stellen. Der aufhebende Beschluss ist ebenso wie der anordnende Beschluss nach §§ 15, 41 FamFG bekannt zu machen.
Rz. 6
Gegen die Ablehnung der Aufhebung steht dem/den Erben die Beschwerde zu (§§ 58, 59 FamFG; § 11 Abs. 1 RPflG). Jeder Miterbe ist allein beschwerdeberechtigt. Gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung steht den Erben (bei Miterben: jedem einzelnen Miterben) ebenfalls die Beschwerde (§§ 58, 59 FamFG; § 11 Abs. 1 RPflG) zu. Die erfolgreiche Beschwerde gegen eine die Nachlassverwaltung wegen Zweckerreichung aufhebende Entscheidung des Nachlassgerichts führt nicht dazu, dass das Amt des Verwalters und die Nachlassverwaltung wieder aufleben; dazu bedarf es vielmehr der erneuten Anordnung der Nachlassverwaltung und der erneuten Bestellung eines Nachlassverwalters, was erfordert, dass die Voraussetzungen für die erneute Anordnung der Nachlassverwaltung und die erneute Bestellung eines Nachlassverwalters vorliegen. Auch die Nachlassgläubiger haben ein Beschwerderecht, da sie durch die Aufhebung der Nachlassverwaltung in ihren Rechten beeinträchtigt sind (§ 59 FamFG); das gilt selbst dann, wenn die Nachlassverwaltung nicht auf den Antrag eines Nachlassgläubigers hin angeordnet wurde. Der Nachlassverwalter ist nicht beschwerdebefugt. Die Aufhebung wird mit Bekanntgabe des Aufhebungsbeschlusses an den Nachlassverwalter wirksam (§ 15 FamFG). Die öffentliche Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses ist nicht vorgeschrieben. Hebt das Beschwerdegericht den Aufhebungsbeschluss auf und ordnet es erneut Nachlassverwaltung an, ist der Verwalter neu auszuwählen und zu verpflichten (§§ 1791, 1915 BGB).