Rz. 9
Die erste Alternative des § 1989 BGB setzt voraus, dass die Insolvenzmasse verteilt und das Nachlassinsolvenzverfahren aufgehoben ist. In diesem Fall bedeutet die entsprechende Anwendung des § 1973 Abs. 1 S. 1 BGB, dass der Erbe die Befriedigung der (im Nachlassinsolvenzverfahren) noch nicht (vollständig) befriedigten Nachlassgläubiger verweigern kann, soweit der Nachlass durch das Nachlassinsolvenzverfahren (einschließlich einer eventuell erfolgten Nachtragsverteilung) erschöpft wird (sog. Erschöpfungseinrede).
Rz. 10
Die zweite Alternative des § 1989 BGB setzt voraus, dass ein wirksamer Insolvenzplan zustande gekommen und das Nachlassinsolvenzverfahren aufgehoben ist. In diesem Fall kann der Erbe die Befriedigung der von § 1989 BGB betroffenen Nachlassgläubiger verweigern, soweit der Nachlass durch die Befriedigung der nicht durch § 1989 BGB betroffenen Nachlassgläubiger erschöpft wird. Hat der Erbe die Erfüllung des Insolvenzplans (auch) mit dem Eigenvermögen übernommen, sind diejenigen Nachlassgläubiger, für und gegen die der Insolvenzplan Wirkung entfaltet, durch § 1989 BGB nicht betroffen, da der Erbe insoweit (durch den Insolvenzplan) auf die Einrede aus dieser Bestimmung verzichtet hat. Der Erbe kann in diesem Fall diejenigen Nachlassmittel, die zur Befriedigung der aus dem Insolvenzplan begünstigten Nachlassgläubiger notwendig sind und aufgebracht werden, in entsprechender Anwendung des § 1973 Abs. 2 S. 1 und 3 BGB von dem Nachlassüberschuss, mit dem er den übrigen durch § 1989 BGB betroffenen Nachlassgläubigern noch haftet, abziehen. Die durch § 1989 BGB betroffenen Gläubiger hat der Erbe vor Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Erbersatzansprüchen, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Nachlassgläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung der nämlichen Verbindlichkeiten erhoben und geltend gemacht hat.
Rz. 11
Die Herausgabe des Überschusses geschieht nach § 1973 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich in der Weise, dass der Erbe die Zwangsvollstreckung in den Nachlass(rest) duldet oder ihn an Zahlungs oder Erfüllungs statt freiwillig dem damit einverstandenen Nachlassgläubiger herausgibt. Der Erbe kann auch hier die Herausgabe der eventuell noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung ihres Wertes abwenden (§ 1973 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Berechnung des Überschusses folgt auch hier den Regeln des Bereicherungsrechts.
Rz. 12
Zu beachten ist, dass ein Nachlassgläubiger im Falle des § 1989 BGB nicht die Zwangsversteigerung eines Grundstücks beantragen kann (§ 175 Abs. 2 ZVG).