Rz. 30
Der Erbe ist nach den §§ 1990 Abs. 1, 260 BGB verpflichtet, dem Nachlassgläubiger ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses vorzulegen und dieses u.U. durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen. Auch ist er nach den §§ 259, 260, 666, 681 S. 2, 1978 Abs. 1, 1991 Abs. 1 BGB hierzu verpflichtet und darüber hinaus noch dazu, über seine Verwaltung des Nachlasses Rechenschaft abzulegen und dem Gläubiger eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen bzw. Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen sowie ggf. Belege vorzulegen, ferner u.U die eidesstattliche Versicherung des § 259 Abs. 2 BGB abzugeben. Voraussetzung dieser Verpflichtungen des Erben ist es, dass dieser dem Nachlassgläubiger die Befriedigung im Hinblick auf die Dürftigkeits- bzw. Unzulänglichkeitseinrede verweigert. (vgl. Abs. 1 S. 2). Ein Gebrauchmachen des Erben von seinem Recht, die Haftung zu beschränken, liegt schon dann vor, wenn er die Befriedigung des Nachlassgläubigers unter Hinweis auf seine beschränkte Haftung außergerichtlich oder gerichtlich ganz oder teilweise verweigert. In den Fällen, in denen der Erbe die Dürftigkeitseinrede bereits gegenüber der Klage des Nachlassgläubigers auf Erfüllung der Nachlassverbindlichkeit geltend macht, kann der Nachlassgläubiger seinen Anspruch auf Auskunft über den Stand des Nachlasses verlangen, und zwar im Wege der Klageerweiterung. Dies sollte jedoch nur hilfsweise unter dem Vorbehalt geschehen, dass der Erbe hinsichtlich der Nachlassverbindlichkeit verurteilt und ihm dabei die Berechtigung zur Erhebung der Dürftigkeitseinrede nicht aberkannt wird.
Rz. 31
Die Verpflichtung des Erben ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abzugeben, erstreckt sich grundsätzlich auf dessen gesamtes Vermögen; besteht also immer dann, wenn der Nachlassgläubiger in das gesamte Vermögen (Nachlass und Eigenvermögen) vollstrecken darf, sich somit der Titel darauf bezieht. Ist dies nicht der Fall und lässt der zu vollstreckende Titel lediglich die Zwangsvollstreckung in den Nachlass zu (z.B. im Fall der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass), dann besteht auch lediglich die Pflicht des Erben, das Verzeichnis und die eidesstattliche Versicherung beschränkt auf den Nachlass vorzulegen bzw. abzugeben. Der Nachlassgläubiger kann dem Erben auch im Falle der Geltendmachung der Einreden nach § 1990 BGB eine Inventarfrist (§ 1994 BGB) bestimmen lassen und u.U. die eidesstattliche Versicherung des § 2006 BGB verlangen. Damit erhält er jedenfalls die Chance, über die Anwendung der §§ 1994 Abs. 1 S. 2, 2005 Abs. 1, 2006 Abs. 3, 2013 Abs. 1 S. 1 BGB auf das Eigenvermögen des Erben (wieder) zugreifen zu können.