I. Keine unbeschränkte Haftung allen Nachlassgläubigern gegenüber
Rz. 3
Der Erbe kann sich nur auf § 1992 BGB berufen, wenn er das Recht zur Haftungsbeschränkung allen Nachlassgläubigern gegenüber nicht verloren hat (§ 2013 BGB). Es schadet allerdings nicht, wenn er nur einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar haftet. Im Hinblick auf die übrigen Nachlassgläubiger kann er sich auch dann auf § 1992 BGB berufen.
II. Gegner der Überschwerungseinrede
Rz. 4
Die Einrede kann nur gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflageberechtigten geltend gemacht werden. Auf Pflichtteilsansprüche und Erbersatzansprüchen (Übergangsrecht, Art. 227 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) ist die Bestimmung nicht entsprechend anwendbar. Das folgt daraus, dass die Entstehung von Pflichtteils- und Erbersatzansprüchen nicht vom Willen des Erblassers abhängt, sondern die Folge einer gesetzlichen Anordnung ist.
III. Überschuldung des Nachlasses
Rz. 5
Bei der Überschuldung ist zweierlei zu beachten und auch str.; zum einen, ob die Überschuldung des Nachlasses Voraussetzung der Anwendung des § 1992 BGB ist und zum anderen, ob die Überschuldung (ausschließlich) auf Vermächtnissen und Auflagen beruhen muss. Nach wohl h.M. gilt für Ersteres, dass die Überschuldung vorliegen muss. Dem ist zu folgen, denn dafür spricht schon der eindeutige Wortlaut des Gesetzes.
Rz. 6
Im zweiten Fall ist es h.M., dass die Überschuldung nur auf Vermächtnissen und Auflagen beruht. Auch für diese Auffassung spricht zunächst schon allein der klare Wortlaut des Gesetzes. Der Erbe kann sich nach § 1992 BGB gegenüber Vermächtnissen und Auflagen auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 1990 BGB nicht vorliegen, auf die §§ 1990, 1991 BGB berufen, wenn die Überschuldung auf diesen letztwilligen Verbindlichkeiten "beruht". Ist dies nicht der Fall, wäre also der Nachlass auch ohne die Vermächtnisse und Auflagen überschuldet, ist der Erbe verpflichtet, unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen (vgl. § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB); auf § 1992 BGB kann er sich dann nicht berufen, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (ebenfalls) zur Folge hat, dass sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten – also auch die Haftung für Ansprüche aus Vermächtnissen und Auflagen – auf den Nachlass beschränkt (§ 1975 BGB). Eine entsprechende Anwendung des § 1992 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn außer den Vermächtnissen und Auflagen nur die Forderungen ausgeschlossener und diesen gleichstehender Gläubiger nicht berücksichtigt werden könnten (§§ 1973, 1974 BGB); denn solchen Gläubigern gegenüber ist der Erbe ebenfalls nicht verpflichtet, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen.
IV. Maßgebender Zeitpunkt – Darlegungs- und Beweislast
Rz. 7
Wie bei § 1990 BGB kommt als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Nachlass überschwert ist, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Verfahren über die Geltendmachung des Anspruchs in Betracht und nicht der Zeitpunkt der Geltendmachung (Erhebung) der Einrede (vgl. hierzu § 1990 Rdn 9). Im Streitfall ist es Sache des Erben darzulegen und zu beweisen, dass der Nachlass überschuldet ist und diese Überschuldung auf Vermächtnissen und Auflagen beruht.