Rz. 6
Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 25 FamFG) des zuständigen Nachlassgerichtes (§ 343 FamFG) zu stellen. Der Antragsteller hat den Antragsgegner als Beteiligten zu benennen. Er hat seine Forderung gem. § 31 FamFG glaubhaft zu machen (Abs. 2 S. 1). Versicherung an Eides statt ist zulässig (§ 31 FamFG). Die Frage, ob eine Forderung glaubhaft gemacht ist, hat das Nachlassgericht nach seinem freien Ermessen zu entscheiden. Der Erbe, dem die Frist gesetzt werden soll, hat einen Anspruch auf rechtliches Gehör und ist mit Zuleitung des Antrags zur Stellungnahme aufzufordern. Die Pflicht zur Glaubhaftmachung, die den im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden § 26 FamFG (Grundsatz der Amtsermittlung) durchbricht, bezieht sich allein auf die Forderung und nicht etwa (auch) auf die Erbeneigenschaft des Antragsgegners. Wer Erbe ist, muss das Nachlassgericht unter Anwendung des § 26 FamFG von Amts wegen prüfen und feststellen. Auch ist es auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht (Abs. 2 S. 2). Bleibt allerdings die Erbeneigenschaft nach Ausschöpfung aller Beweismittel zweifelhaft, muss der Antrag auf Bestimmung der Inventarfrist zurückgewiesen werden. Die Frist kann auch dem Erben gesetzt werden, der die Erbschaft noch nicht angenommen hat und sie noch ausschlagen kann. Hat der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, muss das Nachlassgericht die Wirksamkeit der Ausschlagung prüfen und den Antrag ggf. ablehnen. Die Bestimmung der Inventarfrist ist allerdings nicht ausgeschlossen, wenn ein Streit über das Erbrecht besteht. Sie hängt auch nicht von der Erteilung eines Erbscheins ab. Das Verfahren der Fristsetzung nach § 1994 BGB muss nicht ausgesetzt werden, bis in dem Erbscheinsverfahren geklärt ist, ob der Antragsgegner Erbe geworden ist. Bei Miterben braucht die Inventarfrist nicht gegenüber sämtlichen Miterben beantragt und bestimmt zu werden (vgl. § 2063 BGB). Der Antrag auf Bestimmung der Inventarfrist ist nicht an eine Frist gebunden. Der Nachlassgläubiger, der eine Fristsetzung ins Auge fasst, sollte sie alsbald beantragen, denn die Nachprüfung des Bestands und der Vollständigkeit des Nachlasses ist sicher nur zeitnah zum Erbfall möglich. Verzichten die Beteiligten über Jahre hinweg auf die Errichtung des Inventars in gegenseitiger Rücksichtnahme und ist die Errichtung des Inventars nicht mehr möglich, soll sich der Erbe dem betroffenen Nachlassgläubiger gegenüber nach einer Entscheidung des RG nicht mehr berufen können.
Rz. 7
Der Antrag auf Bestimmung einer Inventarfrist ist als unzulässig zurückzuweisen
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während der Dauer der Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 2000 S. 2 BGB); |
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wenn der Antrag von einer hierzu nicht berechtigten Person gestellt wurde; |
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wenn er gegen den Fiskus als gesetzlichem Erben gerichtet ist (§ 2011 BGB); |
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wenn er gegen einen Nachlassinsolvenzverwalter oder einen Testamentsvollstrecker gerichtet ist; |
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wenn er gegen einen Nachlasspfleger oder einen Nachlassverwalter gerichtet ist (§ 2012 BGB); |
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wenn das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet worden ist; |
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wenn der Erbe bereits ein den Bestimmungen der §§ 2002, 2003 BGB entsprechendes Inventar errichtet hat, weil bei Unvollständigkeit eine Frist zur Ergänzung gesetzt werden kann, sofern der Erbe nicht bereits unbeschränkbar haftend geworden ist (§ 2005 BGB), und |
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wenn das bereits bei dem Nachlassgericht befindliche Inventar von einem anderen errichtet ist und dem Erben lediglich "zustatten" kommt (§§ 2008 Abs. 1 S. 3, 2063 Abs. 1, 2144 Abs. 2 oder 2383 Abs. 2 BGB). |
Rz. 8
Der Bestimmung einer Inventarfrist steht indes nicht entgegen, wenn die Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt wurden.