Gesetzestext
1Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. 2Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Versäumung der Inventarfrist durch den gesetzlichen Vertreter wird durch das Gesetz dem Erben zugerechnet, und zwar so, als hätte er sie selbst versäumt. Durch die Vorschrift soll derjenige Erbe, der unter elterlicher Sorge (meist: Minderjährige), unter Vormundschaft steht oder für den eine Betreuung angeordnet ist, vor einer eventuellen Fristversäumnis seitens seines Vertreters (Sorgeberechtigten, Vormunds oder Betreuers) geschützt werden.
B. Tatbestand
Rz. 2
Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. Dadurch ist das Familiengericht in die Lage versetzt, darauf hinwirken zu können, dass das Inventar von den Eltern, vom Vormund, vom Pfleger – notfalls im Wege eines Antrags nach § 2003 BGB – fristgerecht errichtet wird (§§ 1667, 1837, 1915, 1980i BGB). Fällt nun die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, ist die Mitteilung an das Betreuungsgericht zu richten. Das Nachlassgericht hat die Mitteilung – gleich an welches Gericht – unmittelbar nach Bestimmung der Frist zu tätigen. Die Vorschrift ist reine Ordnungsvorschrift. Ob die Mitteilung an das Familien- bzw. Betreuungsgericht erfolgt oder nicht, hat auf die Wirksamkeit der Frist, deren Beginn und Ablauf keinen Einfluss. Durch diese Vorschrift kann der Schutz des Minderjährigen vor Überschuldung nicht erreicht werden. Das hat der Gesetzgeber erkannt und die Bestimmung des § 1629a BGB durch das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz eingeführt. Sie dient dem Zweck, die Überschuldung des Minderjährigen zu vermeiden und erreicht dies, indem die Haftung des Minderjährigen auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens beschränkt wird. § 1629a BGB geht den allg. Vorschriften der §§ 2005 Abs. 1 S. 1 und 2, 2006 Abs. 3 BGB als die neuere und speziellere Regelung vor. Der volljährig gewordene Erbe haftet für Nachlassschulden auch dann nicht mit dem Neuerwerb, wenn er – etwa weil sein gesetzlicher Vertreter die Inventarfrist hat verstreichen lassen – erbrechtlich unbeschränkt haftet.