Rz. 11

Die Inventaruntreue nach Abs. 1 hat ebenso wie die Versäumung der Frist nach Abs. 2 die unbeschränkte Haftung des Erben zur Folge (§ 1994 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Entscheidung über den Verlust der beschränkten Haftung steht nicht dem Nachlassgericht, sondern allein dem Prozessgericht zu. Dabei ist auch eine Klage auf Feststellung der unbeschränkten Erbenhaftung möglich.[29] Macht ein Nachlassgläubiger im Prozess die unbeschränkte Haftung des Erben geltend, hat er die Voraussetzungen des § 2005 BGB darzulegen und zu beweisen.[30] Hat das Nachlassgericht im Antragsverfahren nach Abs. 2 zu prüfen, ob ein Fall des Abs. 1 vorliegt (denn dann darf es keine – neue – Frist zur Ergänzung setzen), und kommt es dabei zu einem Ergebnis, dann bindet dies das Prozessgericht nicht.[31]

[29] MüKo/Küpper, § 2005 Rn 3.
[30] MüKo/Küpper, § 2005 Rn 3; Staudinger/Dobler, § 2005 Rn 20.
[31] Staudinger/Dobler, § 2005 Rn 20.

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