I. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Rz. 9
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Erben führt zunächst zur Vermeidung der ihm drohenden Folgen des Verlustes des Rechts der Haftungsbeschränkung (Abs. 3 S. 1). Außerdem ist er ab jetzt weitgehend davor geschützt, später noch einmal die eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen (Abs. 4). Auch das nicht "eidesstattlich versicherte Inventar" trägt die Vermutung des § 2009 BGB. Die Abgabe kann diese Vermutung deshalb lediglich "bestärken", nicht mehr und nicht weniger. Auch hier bezieht sich die Vermutung nur auf die vollständige Angabe der Nachlassgegenstände, nicht auf Wertangaben oder Beschreibungen und nicht auf die Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe ist berechtigt, das Inventar vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von sich aus zu vervollständigen (Abs. 2). Ist die unbeschränkte Haftung bereits eingetreten, ändert die Berichtigung allerdings daran nichts mehr. Von Bedeutung ist sie dann nur noch für die Frage der eventuellen Strafbarkeit des Erben nach den § 156 StGB.
Rz. 10
Die vorsätzliche wahrheitswidrige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nach den §§ 15, 156 StGB strafbar. Es wird zusätzlich angenommen, dass dieser Fall der Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung gleichzustellen ist und der Erbe deshalb in entsprechender Anwendung des Abs. 3 gegenüber dem antragstellenden Nachlassgläubiger das Recht zu Haftungsbeschränkung verliert. In diesem Fall können die übrigen Nachlassgläubiger den Erben eine Frist zur Ergänzung des Inventars bestimmen lassen (§ 2005 Abs. 2 BGB). Läuft diese Frist ab, ohne dass der Erbe eine Ergänzung vorgenommen hat, verliert er allen Nachlassgläubigern gegenüber das Recht zur Haftungsbeschränkung.
II. Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung
Rz. 11
Die Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung führt zur unbeschränkten Haftung des Erben demjenigen Nachlassgläubiger gegenüber, der die Eidesleistung verlangt hatte (Abs. 3 S. 1). Sie betrifft auch nur diejenige Forderung, die der Nachlassgläubiger in seinem Antrag angegeben hatte. Darüber hinaus wird angenommen, dass die Weigerung auch den Wegfall der Vollständigkeitsvermutung des § 2009 BGB zur Folge hat. Die Weigerung kann schriftlich oder zu Protokoll des Nachlassgerichts, aber auch unmittelbar gegenüber dem Nachlassgläubiger, der den Antrag gestellt hat, erklärt werden. Im Falle der Weigerung des Erben haben weder die Nachlassgläubiger noch das Nachlassgericht die Möglichkeit, die eidesstattliche Versicherung zu erzwingen. Einer Weigerung steht es gleich, wenn der Erbe weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, dass der Erbe sein Ausbleiben genügend entschuldigt (Abs. 3 S. 2). Ob der Erbe sein Ausbleiben genügend entschuldigt hat, hat (zunächst) das Nachlassgericht, das den Erben zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen hatte, zu entscheiden. Kommt es zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, ist die Sache für das Nachlassgericht erledigt. Kommt es zu dem Ergebnis, dass eine genügende Entschuldigung des Erben vorliegt, beraumt es einen neuen Termin an. Str. ist, ob die Entscheidung des Nachlassgerichts, z.B. Annahme einer genügenden Entschuldigung, mit der Folge der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, in einem erneut anberaumten Termin für das Prozessgericht bindend ist. Da die Annahme des Entschuldigungsgrundes nicht in Rechtskraft erwächst und auch keine Gestaltungswirkungen zeitigt, sondern lediglich ein Element der Begründung der Entscheidung des Nachlassgerichts ist, wird die Bindungswirkung zu versagen sein.