Gesetzestext
1Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. 2In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift ist angelehnt an diejenige des § 1951 BGB über die Berufung des Erben zu mehreren Erbteilen. Sie knüpft an die dortigen Unterscheidungen an und bestimmt, im Falle der Berufung des Erben zu mehreren Erbteilen, dass sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so bestimmt, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehören (S. 1) und in den Fällen der Anwachsung (§ 2095 BGB) und der Erhöhung eines gesetzlichen Erbteils (§ 1935 BGB) dies nur gelten soll, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind (S. 2). Zweck der Vorschrift ist es, dem hinsichtlich eines zunächst erworbenen Erbteils bereits unbeschränkbar haftenden Erben in Bezug auf den neu hinzuerworbenen Erbteil eine völlig neue Haftungssituation zu eröffnen.
B. Tatbestand
I. Berufung zu mehreren Erbteilen (S. 1)
Rz. 2
Ist der Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden Erbteils so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. Haftet nun ein Erbe bereits unbeschränkt, kann sich für ihn bei dem neuerlichen Erwerb eines weiteren Erbteils i.S.d. S. 1 eine völlig neue Situation ergeben, und zwar die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung für den nunmehr neu erworbenen Erbteil zu erreichen. Dabei ist es gleichgültig, ob der Verlust der Haftungsbeschränkung auf einer Fristversäumung nach § 1994 BGB oder einer Inventaruntreue i.S.d. § 2005 BGB beruht. In der Praxis erlangt die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Erbteile Bedeutung vor allem bei der Miterbengemeinschaft. Vor der Teilung des Nachlasses haftet der Miterbe nach § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB nur hinsichtlich des Teils der Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, der dem Erbteil entspricht, bzgl. dessen der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat.
Rz. 3
Auf den zu mehreren Erbteilen berufenen Alleinerben ist § 2059 Abs. 1 BGB nach h.M. analog anwendbar. Da eine "Teilung" des Nachlasses (§ 2059 Abs. 1 S. 1 BGB) bei nur einem (Allein-)Erben nicht in Betracht kommt, soll die Beschränkungsmöglichkeit fortbestehen, solange sie nicht aus anderen Gründen entfällt. Die Bestimmung ist allerdings dann nicht anwendbar, wenn die unbeschränkbare Haftung des Erben erst dann eintritt, wenn er die mehreren Erbteile bereits endgültig erworben hat.
II. Anwachsung und Erhöhung von Erbteilen (S. 2)
Rz. 4
S. 2 erfasst auch die "unechten" Fälle der Berufung zu mehreren Erbteilen, nämlich die Fälle der Anwachsung gem. §§ 2094, 2095 BGB nach Wegfall eines eingesetzten Erben und der Erhöhung nach § 1935 BGB bei Wegfall eines gesetzlichen Erben. Die Haftungsbeschränkung hinsichtlich der Anwachsung oder der Erhöhung des Anteils kann dann, wenn der Erbe mit seinem ursprünglichen Anteil bereits unbeschränkt haftet, nur gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflagenberechtigten herbeigeführt werden, und zwar nur dann, wenn der ursprüngliche Erbteil einerseits und die Erhöhung oder Anwachsung andererseits unterschiedlich mit Vermächtnissen oder Auflagen beschwert ist. Anderen Nachlassgläubigern gegenüber gilt die Erhöhung oder Anwachsung nicht als besonderer Erbteil. Nach dem jetzigen Stand der Lit. ist die Vorschrift insoweit deshalb zu lesen: "In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 BGB gilt dies nur, soweit der hinzutretende Teil mit anderen Lasten (Vermächtnis und Auflage) beschwert ist."