Rz. 9
Die Inventaruntreue – als Institut des Verlustes der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung – ist in § 2008 BGB nicht erwähnt. Nach allg. Auffassung gilt für sie jedoch das zur Fristversäumnis Geregelte entsprechend. Jeder Ehegatte kann die vom anderen begangene Inventarverfehlung (Fristversäumnis oder Inventaruntreue) durch ein fristgerechtes und richtiges Inventar abwenden. Inventaruntreue mit der Haftungsfolge des § 2005 Abs. 1 BGB kommt (nur) dann in Betracht, wenn beide Ehegatten das Inventar ungetreu errichten oder der Erbe das Inventar ungetreu errichtet, während der andere Ehegatte untätig bleibt. Eine Inventaruntreue des Ehegatten schadet dem Erben nicht. Hat der Ehegatte das Inventar ungetreu errichtet, ist dem Erben in analoger Anwendung des § 2005 Abs. 2 BGB eine Frist zur Vervollständigung des Inventars zu setzen, bevor die unbeschränkte Haftung eingreift.
Rz. 10
Auch die Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung kann zum Verlust des Rechts der Haftungsbeschränkung gegenüber dem beantragenden Nachlassgläubiger führen (§ 2006 Abs. 3 BGB). Ausdrücklich ist nicht geregelt, wer im Falle des § 2008 BGB zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist. Es wird allerdings überwiegend davon ausgegangen, dass diese Verpflichtung beide Ehegatten gleichermaßen trifft. Deshalb sind zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 2006 BGB) beide Ehegatten zu laden, weil der andere Ehegatte stets ebenfalls als Beteiligter nach § 345 Abs. 4 Nr. 5 FamFG hinzuzuziehen ist. Die von einem Ehegatten abgegebene eidesstattliche Versicherung kommt auch dem anderen Ehegatten zugute.
Rz. 11
Schließlich kann der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung auch dann verlieren, wenn er die amtliche Aufnahme des Inventars beantragt hat und hernach die ihm nach § 2003 Abs. 2 BGB obliegende Auskunftspflicht verletzt (vgl. § 2005 Rdn 6). Das setzt voraus, dass eine Inventarfrist bestimmt wurde (vgl. § 2005 Rdn 1). Ist diese Fristbestimmung nach dem Eintritt der güterrechtlichen Voraussetzungen des § 2008 BGB erfolgt und liegen die Voraussetzungen des Verlustes vor, verliert auch der nicht erbende Ehegatte das Recht zur Haftungsbeschränkung, wenn auch ihm gegenüber die Inventarfrist bestimmt war. Es kommt auch in diesen Fällen die vom Ehegatten des Erben erteilte Auskunft dem erbenden Ehegatten zustatten. Die Verweigerung der Auskunft durch den Ehegatten, der nicht Erbe ist, wirkt demgegenüber nicht zu Lasten des erbenden Ehegatten.
Rz. 12
Der erbende Ehegatte kann auch unter den Voraussetzungen des § 2008 BGB auf sein Recht, die Haftungsbeschränkung geltend zu machen, verzichten. Ein derartiger Verzicht kann sich aber auf die Haftung des Gesamtguts und damit auch auf diejenige des (mit)verwaltenden Ehegatten nur dann erstrecken, wenn Letzterer zustimmt (§§ 1438 Abs. 1, 1460 Abs. 1 BGB). Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Verzicht bereits vor dem Eintritt der Voraussetzungen des § 2008 BGB erfolgte. Hat der wegen einer Nachlassverbindlichkeit als Erbe verurteilte Ehegatte es im Prozess versäumt, sich die Beschränkung der Haftung im Urteil vorbehalten zu lassen, berührt das den anderen Ehegatten grundsätzlich nicht, da er gegenüber der auf Leistung oder Duldung der Zwangsvollstreckung gerichteten Klage (§ 740 ZPO) die Beschränkung der Haftung geltend machen kann. Ist allerdings die Gütergemeinschaft erst nach Rechtshängigkeit der Nachlassverbindlichkeit entstanden, wirkt die Prozessführung des erbenden Ehegatten auch zu Lasten des anderen, nicht erbenden Ehegatten.