I. Keine Inventarfristen
Rz. 2
Wie dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann dem Nachlasspfleger und dem Nachlassverwalter während der Dauer der Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Eine ihnen gleichwohl bestimmte Inventarfrist wäre unwirksam. Damit können der Nachlasspfleger und Nachlassverwalter das Recht des Erben zur Haftungsbeschränkung nicht verlieren (§§ 1994 Abs. 1 S. 2, 2005 Abs. 1 S. 2 BGB). Das gilt auch für die Dauer des Nachlassinsolvenzverfahrens. Gegenüber dem Erben kann während der Dauer einer nach § 1960 oder § 1961 BGB angeordneten Nachlasspflegschaft eine Inventarfrist bestimmt werden – diese beginnt allerdings nicht vor der Annahme der Erbschaft zu laufen (§ 1995 Abs. 2 BGB). Während der Dauer der Nachlassverwaltung und des Nachlassinsolvenzverfahrens kann dem Erben eine Inventarfrist dagegen nicht bestimmt werden (§ 2000 S. 2 BGB). Eine vor der Anordnung der Nachlassverwaltung bestimmte Inventarfrist wird mit der Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens unwirksam. Der Erbe bleibt allerdings auch während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens berechtigt, ein Inventar (freiwillig) zu errichten. Haben der Nachlassverwalter oder der Nachlassinsolvenzverwalter, entgegen ihrer jeweiligen Berechtigung, ein Inventar errichtet, ist dies wirkungslos; allerdings kann sich der Erbe dieses Inventar nach § 2004 BGB zu eigen machen. Das Verzeichnis des Nachlassverwalters und dasjenige des Nachlassinsolvenzverwalters (§ 151 InsO) sind kein Inventar.
II. Kein Verzicht auf das Recht der Haftungsbeschränkung des Erben
Rz. 3
Die Vorschrift stellt schlicht fest, dass weder Nachlasspfleger noch der Nachlassverwalter auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten kann. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass der Erbe selbst auf das Recht der Haftungsbeschränkung verzichten kann. Das kann er nach einhelliger Auffassung sowohl vertraglich als auch durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem begünstigten Nachlassgläubiger (vgl. Vorbem. zu §§ 1967–2017 Rdn 9 ff.). Das ist allein deshalb so, weil er sich auch verurteilen lassen kann, ohne den Vorbehalt geltend zu machen. Lässt sich allerdings der Nachlasspfleger oder der Nachlassverwalter, ohne den Vorbehalt geltend zu machen, verurteilen, dann kann sich der Erbe gleichwohl (noch) auf sein Recht zur Haftungsbeschränkung berufen (§ 780 Abs. 2 ZPO).
III. Auskunftspflicht der Verwalter
Rz. 4
Wie in § 2011 S. 2 BGB der Fiskus sind Nachlasspfleger und Nachlassverwalter im Hinblick auf die Befreiung von der Pflicht, ein Inventar zu errichten, den Nachlassgläubigern gegenüber zur Auskunft über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses verpflichtet (Abs. 1 S. 2, Abs. 2). Im Hinblick auf diese Pflicht sind der Nachlasspfleger und der Nachlassverwalter verpflichtet, den Nachlassgläubigern ein Verzeichnis über den Nachlass (zum gegenwärtigen Zeitpunkt) vorzulegen (§ 260 Abs. 1 BGB). Liegen die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 und 3 BGB vor, dann besteht die Verpflichtung der beiden Verwalter, die Vollständigkeit des erstellten Verzeichnisses an Eides statt zu versichern. Diese Pflicht kann durch Klage vor dem Prozessgericht erzwungen werden und ist, falls ein die Klage stattgebendes vollstreckbares Urteil erstritten wird, nach den §§ 888, 889 ZPO zu vollstrecken. Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO im Falle der unvollständigen Befriedigung der Nachlassgläubiger ist der Nachlassverwalter nicht verpflichtet. Nachlasspfleger und Nachlassverwalter (vgl. § 1985 Abs. 2 BGB) sind im Falle der schuldhaften Verletzung der Auskunftspflicht den Nachlassgläubigern gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet. Der Erbe hat für die Verletzung der Auskunftspflicht nicht einzustehen, auch nicht über § 278 BGB.