Rz. 13
Neben der Möglichkeit, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2018 BGB (Erbrecht des Erben, Erbrechtsanmaßung des Erbschaftsbesitzers, Nachlassgegenstand etc.) zu bestreiten, kann der Erbschaftsbesitzer sich auch gegenüber dem Gesamtanspruch des § 2018 BGB mit allen Einzeleinreden und Einzeleinwendungen aus dem Verhältnis zum Erblasser oder zum Erben verteidigen. Er kann bspw. bzgl. eines herausverlangten Gegenstands einwenden, er habe diesen vom Erblasser gekauft oder gemietet und somit ein Recht zum Besitz. Es kommen also sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte in Betracht, die dem Herausgabeanspruch des Erben entgegengesetzt werden können.
Rz. 14
Darüber hinaus gewähren ihm auch die Vorschriften über den Erbschaftsanspruch selbst die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen. Neben dem Bereicherungseinwand nach §§ 818 Abs. 3, 2021 BGB kann der Erbschaftsbesitzer auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen gemachter Verwendungen geltend machen (§§ 1000, 2022 Abs. 1 S. 2 BGB), ihm steht darüber hinaus auch ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 Abs. 1 BGB zu. Das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB wird nicht durch die Vorschrift des § 2022 BGB verdrängt. Hat der Erbschaftsbesitzer die Kosten der Beerdigung des Erblassers zunächst selbst getragen, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB gegenüber dem Erben zu, da diese Kosten nach § 1968 BGB vom Erben zu tragen sind. Ein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 1000, 2022 Abs. 1 S. 2 BGB, besteht, wenn der Erbschaftsbesitzer Nachlassverbindlichkeiten erfüllt hat. Dem Erbschaftsbesitzer, der Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter ist, steht kein Zurückbehaltungsrecht wegen des bestehenden Pflichtteils- oder Vermächtnisanspruchs zu. Zu begründen ist dies damit, dass dem Erben durch die Erfüllung des Herausgabeanspruchs die Möglichkeit eingeräumt werden soll, die Erbschaftsregulierung und somit die Auszahlung der Vermächtnisse und Pflichtteile vorzunehmen. Wird allerdings durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts die wirtschaftlich sinnvolle Abwicklung des Nachlasses nicht gefährdet, bestehen keine Bedenken, dem Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten ein Zurückbehaltungsrecht einzuräumen. Ist der Erbschaftsbesitzer selbst Vermächtnisnehmer und besitzt er gerade den ihm vermachten Gegenstand bereits, so resultiert hieraus sein Recht zum Besitz.
Rz. 15
Zu beachten ist, dass die Berufung auf ein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB dann scheitert, wenn das Recht zum Besitz nicht gegenüber dem Erben selbst, sondern gegenüber einem Dritten besteht, der Eigentümer der Sache ist. Der Erbschaftsbesitzer kann hier grundsätzlich keine Einwendungen aus einem Recht zum Besitz gegenüber einem Dritten dem Erben gegenüber erheben.
Die Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes mit Wirkung vom 1.1.2010 für den Herausgabeanspruch gem. §§ 2018, 2019 BGB.