I. Erwerb mit Erbschaftsmitteln
1. Allgemeines
Rz. 7
Der Erwerb des Erbschaftsbesitzers muss mit Mitteln der Erbschaft erfolgt sein. Während der Erwerb regelmäßig in der Erlangung eines Rechts besteht, müssen gleichzeitig dem Erblasser zugestandene Vorteile (Mittel der Erbschaft) aufgeopfert worden sein. Der Erwerb mit eigenen Mitteln des Erbschaftsbesitzers oder ein unentgeltlicher Erwerb, sofern dieser nicht mit Gegengeschenken einhergeht, fällt deshalb nicht unter den Tatbestand des § 2019 BGB. Bei den aufgeopferten Nachlassmitteln kann es sich um Bargeld, bewegliche Sachen, Grundstücke, Forderungen oder sonstige Rechte handeln. Zu den Mitteln der Erbschaft gehört nicht, was der Erbschaftsbesitzer gem. § 2021 BGB nach Bereicherungsrecht oder gem. §§ 2023–2025 BGB als Schadensersatz zu leisten hat. Das betreffende Geschäft muss vom Erbschaftsbesitzer vorgenommen worden sein. Verfügt ein anderer Nichtberechtigter über den Nachlassgegenstand, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, findet § 2019 BGB keine Anwendung. Nicht zu den Mitteln der Erbschaft gehört, was sich zwar im Besitz des Erblassers befand, woran der Erblasser aber keine Rechte innehatte.
2. Zusammenhang zwischen Erwerb und Verfügung
Rz. 8
Die Aufopferung der Nachlassmittel muss ursächlich für den Erwerb des Ersatzgegenstands durch den Erbschaftsbesitzer sein. Es muss dabei zwar nicht notwendig ein rechtlicher, aber zumindest ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Wendet der Erbschaftsbesitzer teilweise Mittel aus der Erbschaft und teilweise eigene Mittel auf, führt dies zu einer Mitberechtigung nach Bruchteilen, bei übereigneten Sachen dementsprechend zu Miteigentum gem. § 1008 BGB.
Wird ein Nachlassgegenstand durch den Erbschaftsbesitzer in eine Kommanditgesellschaft eingebracht und wird der Erbschaftsbesitzer Kommanditist, fällt der Kommanditanteil nicht in den Nachlass. Begründet wird dies damit, dass sonst der Erbe, ohne dass er daran mitgewirkt hätte, persönlich haften müsste.
3. Wirksame Verfügung
Rz. 9
Ist die Verfügung des Erbschaftsbesitzers weder von Anfang an wirksam noch durch nachträgliche Genehmigung wirksam geworden, stellt sich die Frage, ob ein Erwerb durch Erbschaftsmittel auch darin liegen kann, dass etwas, das zum Nachlass gehört, aufgrund einer unwirksamen Verfügung, also ohne rechtliche Wirkung, weggegeben wird. Die heute h.M. nimmt auch für diesen Fall Surrogation an, weil zumindest wirtschaftlich gesehen Erbschaftsmittel aufgeopfert wurden.
Verlangt der Erbe vom Erbschaftsbesitzer das Surrogat heraus, liegt darin eine rückwirkende Genehmigung des Erben, die zu einer Wirksamkeit der Verfügung des Erbschaftsbesitzers führt und dadurch auch den Dritten schützt, der den erhaltenen Erbschaftsgegenstand nun nicht mehr herausgeben muss. Denn der Erbe kann nicht nebeneinander sowohl vom Erbschaftsbesitzer das Surrogat als auch vom Dritten den Nachlassgegenstand fordern. Diese rückwirkende Genehmigung ist bis zur Herausgabe des Surrogates als aufschiebend bedingt anzusehen. Eine vorherige Genehmigung ist dagegen nicht erforderlich und kann dem Erben auch nicht zugemutet werden, da er sonst das Risiko trägt, weder Surrogat noch Nachlassmittel zu erhalten. Nach a.A. kann der Erbe vom Erbschaftsbesitzer die Herausgabe Zug um Zug gegen die Genehmigung der unwirksamen Verfügung fordern.
II. Rechtsgeschäftlicher Erwerb
Rz. 10
Der Erwerb muss durch Rechtsgeschäft gemacht sein. Es reichen hier aber bereits Austauschvorgänge aus, die einen Erwerb kraft gesetzlicher Vorschrift vorsehen, z.B. das vom Erbschaftsbesitzer in der Zwangsversteigerung mit Mitteln der Erbschaft erworbene Grundstück. Der Zweck des Rechtsgeschäfts ist gleichgültig; auch Dinge, die der Erbschaftsbesitzer für sich persönlich herstellen lässt und die nur durch ihn genutzt werden können (z.B. Hörgerät), unterfallen der dinglichen Surrogation. Die dingliche Surrogation erfasst die rechtsgeschäftliche Gegenleistung für die vom Erbschaftsbesitzer weggegebenen Nachlassmittel. Darüber hinaus werden auch Abwicklungsansprüche von der Surrogation erfasst, die der Erbschaftsbesitzer aus dem Rechtsgeschäft erlangt.
Selbst Gegenstände, die der Erbschaftsbesitzer in der Zwangsversteigerung mit Nachlassmitteln erwirbt, fallen nach h.M. unter den weiten Begriff des rechtsgeschäftlichen Erwerbs des § 2019 BGB.
Rz. 11
Grundsätzlich kann sich der rechtgeschäftliche Erwerb auf alle rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile beziehen. Als Bsp. für herauszugebende Ersatzvorteile werden in der Lit. genannt: (1) die Kaufpreisforderung oder der Kaufpreis für Erbschaftssachen, (2) die vergleichsweise erlangte Abfindungssumm...