1. Vorschriften zum Erwerb vom Nichtberechtigten
Rz. 13
Die Verfügungen des Erbschaftsbesitzers über Erbschaftsmittel stellen Verfügungen eines Nichtberechtigten dar, so dass gutgläubige Dritte, die den Erbschaftsgegenstand erwerben, durch die Vorschriften über den Schutz des guten Glaubens gem. §§ 892, 893, 932–936, 1032, 1138, 1155, 1207, 1244, 2366, 2367 BGB geschützt werden. Zu beachten ist aber, dass bei beweglichen Sachen der gutgläubige Erwerber trotz guten Glaubens kein Eigentum erlangen kann, soweit der Besitz nach § 857 BGB auf den Erben übergegangen war und die Sache deshalb nach § 935 BGB als abhandengekommen anzusehen ist. Etwas anderes gilt, wenn der Erbschaftsbesitzer durch Erbschein ausgewiesen ist; hier wird der Inhalt des Erbscheins gem. §§ 2366, 2367 BGB als richtig unterstellt und die Anwendung des § 935 BGB ist ausgeschlossen. Die Schuldner von Erbschaftsforderungen sind nur dann geschützt, wenn sie nach § 2367 BGB an den durch Erbschein Ausgewiesenen leisten. Daher müssen sie sich in Zweifelsfällen vor der Zahlung den Erbschein vorlegen lassen oder nach § 372 S. 2 BGB hinterlegen.
2. Schutz nach Abs. 2
Rz. 14
Hat der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft über Nachlassmittel im eigenen Namen verfügt, z.B. einen Nachlassgegenstand verkauft, so steht die Forderung aus diesem Rechtsgeschäft (z.B. Kaufpreiszahlung) gegen den Erwerber des Nachlassgegenstands gem. § 2019 BGB dem Erben zu. Leistet nun der Schuldner an den Erbschaftsbesitzer, würde dies keine schuldbefreiende Leistung darstellen. Die Regelung des Abs. 2 schützt daher den Schuldner nach dem Vorbild des Schuldnerschutzes bei der Forderungsabtretung. Der Schuldner des Erbschaftsbesitzers muss die durch § 2019 BGB bewirkte Zugehörigkeit der Forderung zur Erbschaft erst dann gegen sich gelten lassen, wenn er von der Zugehörigkeit der Forderung zur Erbschaft in irgendeiner Weise Kenntnis erlangt. Hierfür ist erforderlich, dass er von den sie begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Das bedeutet, der Schuldner oder Vertragspartner des Erbschaftsbesitzers muss Kenntnis davon haben, dass die Forderung mit Mitteln des Nachlasses erworben wurde, und zwar von dem nicht berechtigten Erbschaftsbesitzer. Der Schuldner kann dem Erben die zur Zeit der Kenntnis gegen den Erbschaftsbesitzer begründeten Einwendungen wie Sachmängel oder Verjährung gem. § 404 BGB entgegen halten und unter den Voraussetzungen des § 406 BGB aufrechnen. Befreiende Leistungen des Schuldners an den Erbschaftsbesitzer müssen nach § 407 BGB vor Kenntnis der Nachlasszugehörigkeit der Forderung erfolgen. Die Regelung des § 405 BGB findet keine Anwendung, § 404 BGB kommt zur Anwendung.