Rz. 8
Die Verpflichtung zum Wertersatz ist ausgeschlossen, soweit der Erbschaftsbesitzer nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Für den Wegfall der Bereicherung ist der Erbschaftsbesitzer beweispflichtig.
a) Folgenachteile
Rz. 9
Zu beachten ist, dass als Wegfall der Bereicherung nicht nur die nachteiligen Folgen des konkreten Vorteilserwerbs in Betracht kommen. Vielmehr ist bei der Beurteilung, ob eine Bereicherung bzw. ein Wegfall der Bereicherung des Erbschaftsbesitzers vorliegt, die Erbschaft als Ganzes in Betracht zu ziehen. Dies führt dazu, dass grundsätzlich alle Folgenachteile des Erwerbs der Erbschaft als Ganzes für die Frage des Wegfalls der Bereicherung zu überprüfen sind. Bis zur Rechtshängigkeit (§ 818 Abs. 4 BGB) oder Bösgläubigkeit (§ 2024 BGB) entlastet den Erbschaftsbesitzer sowohl jeder Verlust als auch jede Verschwendung. Die Bereicherung ist dann weggefallen, wenn die ursprüngliche Vermögensmehrung, die dem Erbschaftsbesitzer durch die Erbschaft als Ganzes zugeflossen ist, durch die Ausgaben, die der Erbschaftsbesitzer im Vertrauen auf den Bestand seines Erbrechts gemacht hat, vollständig aufgezehrt wurde.
b) Ausgaben aus dem Eigenvermögen des Erbschaftsbesitzers
Rz. 10
Der Erbschaftsbesitzer kann sich auch auf Ausgaben, die er aus eigenen Mitteln auf nicht zum Nachlass gehörende Gegenstände oder zur Deckung eigener Bedürfnisse gemacht hat, berufen, um sie als Minderung der herauszugebenden Bereicherung in Abzug zu bringen. Verwendungen auf die Erbschaft sind als Wegfall der Bereicherung zu berücksichtigen.
Dies soll folgendes Beispiel verdeutlichen: Im Vertrauen auf das durch die Erbschaft erhöhte Vermögen unternimmt der Erbschaftsbesitzer eine Schiffsreise aus eigenen Mitteln (Folgenachteil). Wieder zu Hause, renoviert er mit Nachlassmitteln sein Haus, i.H.d. Hauses steigt der Grundstückswert (Bereicherung). Hier können nach Gursky die Ausgaben der Luxusreise als Folgenachteile als Minderung seiner Bereicherung aus der Hausrenovierung angesetzt werden.
Rz. 11
Den Erbschaftsbesitzer entlastet also auch, wenn er gar keine Nachlassmittel verwendet, sondern im Vertrauen auf den Erwerb der Erbschaft eigene Mittel verwandt hat. Die Ausgaben müssen auch nicht der Erbschaft zugutegekommen sein, sie müssen lediglich im Vertrauen auf den Bestand des Erbrechts gemacht worden sein. Auch eine zwecklose Verwendung entlastet somit den Erbschaftsbesitzer, und zwar unabhängig davon, aus welchen Mitteln sie vorgenommen wird.
Rz. 12
Die Verwendung eigener Mittel spielt jedoch stets nur bei der Bereicherungshaftung des Erbschaftsbesitzers nach § 2021 BGB eine Rolle, nicht hingegen, wenn es um die Herausgabe der Nachlassgegenstände selbst, der Surrogate oder Früchte in Natur geht. Kann und muss der Erbschaftsbesitzer diese Dinge herausgeben, so kann er die darauf verwandten eigenen Mittel lediglich im Rahmen seines Verwendungsersatzanspruchs gem. § 2022 BGB geltend machen.
c) Aufwendung für die Besitzerlangung an der Erbschaft
Rz. 13
Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer gemacht hat, um in den Besitz der Erbschaft zu gelangen, wie z.B. die Kosten eines unrichtigen Erbscheins, können von seiner Bereicherung nicht abgezogen werden. Nach Bereicherungsrecht können nur diejenigen Aufwendungen haftungsmindernd berücksichtigt werden, die durch das Erhalten der bereits erlangten Erbschaft verursacht sind, so z.B. die Kosten des Transportes von Erbschaftssachen oder die Kosten eines Vorprozesses des gutgläubigen Erbschaftsbesitzers, um die bereits erlangte Erbschaft zu sichern, nicht hingegen die Prozesskosten, um in den Besitz der Erbschaft zu gelangen.