I. Durchsetzung des Verwendungsanspruchs
1. Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 273, 274, 1000 BGB
Rz. 12
Abs. 1 erklärt die Anwendung der Vorschriften der §§ 1000–1003 BGB. Das Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 273, 274, 1000 BGB steht dem Erbschaftsbesitzer an allen herauszugebenden Sachen zu, unabhängig davon, ob die Verwendungen dem Gesamtnachlass gedient haben oder nur auf einzelne Erbschaftsgegenstände gemacht wurden. Der Erbschaftsbesitzer kann sein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB auch auf solche Verwendungen stützen, die er auf andere Nachlasssachen als die von ihm herausverlangten gemacht hat. Dies gilt sogar dann, wenn die Sache, auf die er die Verwendung gemacht hat, gar nicht mehr vorhanden ist. Das Zurückbehaltungsrecht steht dem Erbschaftsbesitzer nicht zu, wenn er den Erbschaftsbesitz durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat, § 1000 S. 2 BGB. Er darf also keine Nachlasssachen zurückbehalten, die er bereits in Kenntnis seiner mangelhaften Erbenstellung in Besitz genommen hat. Das Zurückbehaltungsrecht kann durch die Zwecke der Nachlasspflegschaft modifiziert sein, wenn der Nachlasspfleger den aus § 1960 BGB abgeleiteten Herausgabeanspruch geltend macht. Der Erbschaftsbesitzer hat wegen eines ihm selbst zustehenden Vermächtnis- oder Pflichtteilsanspruchs kein erweitertes Zurückbehaltungsrecht.
2. Klagbarer Anspruch auf Verwendungsersatz gem. § 1001 S. 1 BGB
a) Wiedererlangung "der Sache"
Rz. 13
Der Verwendungsersatzanspruch des Erbschaftsbesitzers kann auch selbstständig durch eine Klage verfolgt werden, sofern der Erbe die "Sache" wiedererlangt hat. Nach der h.M. ist unter der wiedererlangten "Sache" i.S.v. §§ 1001 S. 1, 2022 Abs. 1 S. 2 BGB nur die konkrete Sache, auf die die Verwendungen gemacht wurden, zu verstehen. Ausreichend ist aber auch, dass der Erbe statt der konkreten Sache die Surrogate gem. § 2019 BGB oder den Wertersatz gem. § 2021 BGB erhalten hat, oder aber die Verwendung von ihm gem. § 1001 BGB genehmigt wurde. Bei Verwendungen auf die Erbschaft im Ganzen bzw. bei Verwendungen auf den Nachlass allg. (Abs. 2) setzt die Geltendmachung des Verwendungsersatzanspruches voraus, dass der Erbschaftsbesitzer die Erbschaft als Ganzes entsprechend §§ 2018–2021 BGB herausgegeben hat.
b) Ausschlussfrist des § 1002 BGB
Rz. 14
Der Anspruch auf Verwendungsersatz gem. § 1001 BGB muss innerhalb der Ausschlussfrist des § 1002 BGB geltend gemacht werden. Bei Verwendungen auf einzelne Erbschaftssachen beginnt die Frist mit der Herausgabe dieser Sachen zu laufen und beträgt bei beweglichen Sachen einen Monat und bei Grundstücken sechs Monate. Bei Verwendungen auf die Erbschaft im Ganzen beginnt die Frist erst mit der Herausgabe des letzten Nachlassgegenstandes und beträgt sechs Monate, sofern ein Grundstück mit herauszugeben ist, sonst einen Monat.
3. Wegnahmerecht
Rz. 15
Auch ein Wegnahmerecht entsprechend den §§ 258, 997 BGB wird dem Erbschaftsbesitzer zugestanden, da er sonst schlechter stünde als nach Eintritt der Haftungsverschärfung.
4. Befriedigungsrecht
Rz. 16
Schließlich steht dem Erbschaftsbesitzer das in § 1003 BGB anerkannte pfandrechtsähnliche Befriedigungsrecht bzgl. aller sich noch in seinem Besitz befindlichen Erbschaftssachen zu.
II. Weitergehende Ansprüche
Rz. 17
Gem. Abs. 3 werden dem Erbschaftsbesitzer alle weitergehenden Ansprüche vorbehalten, die er nach sonstigen Vorschriften wegen seiner nicht auf einzelne Sachen gemachten Aufwendungen hat. Die Regelung betrifft also Aufwendungen auf unkörperliche Erbschaftsgegenstände oder solche Aufwendungen, die auf die Erbschaft im Ganzen gemacht wurden. Als weitergehende Ansprüche kommen hier die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung des Erben nach §§ 812 ff. BGB. in Betracht. So steht dem Erbschaftsbesitzer die Rückgriffskondiktion gegen den Erben zu, wenn er aus eigenen Mitteln Nachlassverbindlichkeiten bezahlt. Daneben können dem Erbschaftsbesitzer Ansprüche aus § 1986 BGB zustehen, wenn er z.B. für das Begräbnis des Erblassers gesorgt hat. Ansprüche aus der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 BGB) kann der Erbschaftsbesitzer hingegen nicht geltend machen, da er kein fremdes Geschäft besorgen wollte.