1. Verwendungserfolg
Rz. 5
Es ist völlig unerheblich, ob die Verwendungen den Wert der konkreten Nachlasssache erhöhen oder ob die Verwendungen wenigstens eine Verschlechterung oder aber einen Wertverlust verhindert haben. Der Erbschaftsbesitzer kann auch für eine Maßnahme Verwendungsersatz verlangen, die den Verkehrswert der Sache verringert hat. Der Verwendungserfolg kann zwischenzeitlich auch wieder weggefallen sein, so durch Zerstörung oder Verlust.
2. Verwendungen auf die Erbschaft
Rz. 6
Notwendig und ausreichend für den Verwendungsersatz ist nur, dass die Verwendungen der Erbschaft im Ganzen oder einem einzelnen Erbschaftsgegenstand zugutekommen können und auch sollen. Damit scheiden Verwendungen aus, die ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zugunsten von privaten Gegenständen des Erbschaftsbesitzers gemacht werden. Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer auf eigene Sachen macht, stellen somit keine Verwendungen dar, wurden sie jedoch im Vertrauen auf die Beständigkeit des Erbanfalls gemacht, können sie bereicherungsmindernd über § 2021 BGB berücksichtigt werden.
3. Aufwendungen nach Abs. 2
Rz. 7
Nach Abs. 2 gehören zu den ersatzfähigen Verwendungen auch Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht. So ist z.B. die Zahlung der Erbschaftsteuer aus Eigenmitteln des Erbschaftsbesitzers nach Abs. 2 BGB eine solche erstattungsfähige Verwendung auf die Erbschaft, allerdings nur in dem Umfang, in dem der Erbe ihr unterliegt. Darüber hinaus ist der Erbschaftsbesitzer auf den Steuererstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) angewiesen.
a) Problem der Tilgungsbestimmung
Rz. 8
Die Regelung in Abs. 2 setzt voraus, dass die Leistung des Erbschaftsbesitzers tatsächlich die Nachlassverbindlichkeit getilgt hat. Dies würde regelmäßig daran scheitern, dass kein erkennbarer Drittleistungswille des Erbschaftsbesitzers vorliegt und eine Tilgung deshalb nach § 267 BGB ausscheidet. Deshalb ist mit der h.M. eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung durch den Erbschaftsbesitzer dahingehend zuzulassen, dass die Tilgung für den Erben erbracht wurde und so zu einer Tilgung der fremden Schuld des Erben führt. Der Erbschaftsbesitzer kann jedoch auch gegen den Nachlassgläubiger aufgrund seiner Leistung auf eine nicht bestehende Schuld über § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB vorgehen. Wenn er von dem Nachlassgläubiger das Geleistete zurückerhält, entfallen der Verwendungsersatzanspruch nach Abs. 2 und die Rückgriffskondiktion nach Abs. 3 gegenüber dem Erben.
b) Leistung auf vermeintliche Nachlassschulden
Rz. 9
Die Berichtigung einer vermeintlichen Nachlassschuld mit eigenen Mitteln durch den Erbschaftsbesitzer stellt keine Verwendung auf den Nachlass dar. Eine solche Verwendung, wie auch Aufwendungen für die eigene Lebenshaltung, kann der Erbschaft nicht zugutekommen. Der Erbschaftsbesitzer kann diese Ausgabe aber i.R.d. §§ 818 Abs. 3, 2021 BGB zum Abzug bringen; darüber hinaus steht ihm ggf. ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger der ohne Rechtsgrund geleisteten Schuld zu (in diesem Fall scheitert natürlich gegenüber dem Erben die Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB, darüber hinaus auch dann, wenn er seinen Kondiktionsanspruch dem Erben abtritt, str.).
4. Kosten für Früchte
Rz. 10
Nach § 102 BGB kann der Erbschaftsbesitzer Kostenersatz für die Gewinnung der nach § 2020 BGB herauszugebenden Früchte nur insoweit verlangen, als sie einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen brauchen i.R.d. Geltendmachung des Verwendungsersatzes nach § 2022 BGB nicht erfüllt zu sein. Der Erbschaftsbesitzer kann hier also auch Kostenersatz für die Gewinnung der Früchte verlangen, wenn die Verwendungen den Wert der Früchte überstiegen haben. Die Regelung in § 2022 BGB verdrängt als lex specialis die Regelungen der §§ 102, 998 BGB. Sind die Früchte in das Eigentum des Erbschaftsbesitzers gefallen, findet § 2022 BGB dennoch Anwendung.
5. Eigene Arbeitsleistung
Rz. 11
Die eigene Arbeitsleistung ist als Verwendung nur dann erstattungsfähig, wenn dadurch für den Erbschaftsbesitzer ein Verdienstausfall entsteht oder seine Arbeitsleistung einen messbaren Marktpreis hat.