I. Allgemeines
Rz. 10
Aufgrund der Erlangung des Erbschaftsgegenstandes durch eine Straftat bzw. verbotene Eigenmacht bestimmt sich die Haftung des Erbschaftsbesitzers nun nach §§ 249 ff., 823 ff. BGB. Die Haftungsverschärfung wirkt dabei immer nur für den konkreten Gegenstand, den der Erbschaftsbesitzer durch die Straftat oder verbotene Eigenmacht erlangt hat.
II. Zufallshaftung
Rz. 11
Erfüllt die Besitzentziehung des Erbschaftsbesitzers den Tatbestand einer schuldhaft unerlaubten Handlung, so haftet der Erbschaftsbesitzer für den zufälligen Untergang der Erbschaftssache sowie die zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe und die zufällige Verschlechterung der Erbschaftssache, § 848 BGB. Er muss den zu ersetzenden Betrag nach § 849 BGB verzinsen.
III. Verwendungsersatz
Rz. 12
Der deliktische Erbschaftsbesitzer kann nach §§ 850, 994–996 BGB nur noch Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen verlangen. Dies gilt selbst für den Fall, dass er im Zeitpunkt, in dem er die Verwendungen getroffen hat, noch gutgläubig und unverklagt war. Hat der Erbschaftsbesitzer sich durch ein Delikt in den Besitz mehrerer Erbschaftssachen gebracht, gilt für diese Erbschaftssachen einheitlich der eingeschränkte Verwendungsersatzanspruch des § 850 BGB und es besteht ein einheitlicher deliktischer Herausgabeanspruch. Hat der Erbschaftsbesitzer mehrere Erbschaftssachen durch jeweils getrennte Delikte in seinen Besitz gebracht, kann der Erbe seinen deliktischen Herausgabeanspruch für jeden Gegenstand getrennt geltend machen. Er muss dann jeweils nur die notwendigen und nützlichen Verwendungen für den Gegenstand ersetzen, den er herausverlangt. Die Beschränkung der Verwendungsersatzansprüche gem. § 850 BGB gilt nur gegenüber dem deliktischen Herausgabeanspruch. Wird von dem Erben der konkurrierende dingliche Herausgabeanspruch nach § 2018 BGB geltend gemacht, findet § 2022 BGB Anwendung. Gleiches gilt, wenn der Erbe gleichzeitig andere, nicht durch den Erbschaftsbesitzer i.S.d. § 2025 BGB erlangte Sachen herausverlangt.
IV. Verjährung
Rz. 13
Der deliktische Ersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB und beträgt somit drei Jahre; hier ist die besondere Verjährungshöchstfrist nach § 199 Abs. 3a BGB zu beachten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Ersatzanspruch des wahren Erben entstanden ist und dieser von den den Ersatzanspruch begründenden Tatsachen und der Person des Erbschaftsbesitzers Kenntnis erlangt oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Konkurrierende Ansprüche aus §§ 2018, 2019 BGB unterliegen nach §§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB der 30-jährigen Verjährung.