Rz. 2

§ 2025 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften des Deliktsrechts.[1] Der Surrogationsgrundsatz des § 2019 BGB wird durch § 2025 BGB nicht ausgeschlossen, so dass nur dann Raum für Schadensersatzansprüche des Erben ist, wenn der entstandene Schaden über den Wert des erhaltenen Surrogates hinausgeht.[2] Der Fall der Erlangung von Erbschaftsgegenständen durch eine Straftat ist nicht auf Sachen beschränkt, sondern umfasst alle Arten von Erbschaftsgegenständen, also auch Rechte.[3] § 2025 BGB ist auch anwendbar, wenn der Erbschaftsbesitzer die ganze Erbschaft durch eine strafbare Handlung erlangt hat, etwa durch die Fälschung eines Testaments oder durch die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt bei der Beantragung des Erbscheins.[4] Im Hinblick auf die Verjährung bleibt es hier nach h.M. bei der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB (vgl. § 2018 Rdn 17 und unten Rdn 13).

[1] MüKo/Helms, § 2025 Rn 1.
[2] MüKo/Helms, § 2025 Rn 1.
[3] Staudinger/Gursky, § 2025 Rn 3.
[4] Staudinger/Gursky, § 2025 Rn 3.

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