I. Auskunft über den Bestand der Erbschaft
1. Bestandsverzeichnis
Rz. 14
Der Erbschaftsbesitzer hat über den Bestand der Erbschaft Auskunft zu geben. Die Auskunft ist unmittelbar dem Erben gegenüber zu erteilen, so dass die Angaben zu Protokoll des Nachlassgerichts der Auskunftspflicht nicht genügen. Die Auskunft bedarf grundsätzlich der Schriftform. Die Auskunft wird dadurch erteilt, dass der Erbschaftsbesitzer nach § 260 Abs. 1 BGB ein schriftliches Bestandsverzeichnis vorzulegen hat. Dieses Verzeichnis muss eine übersichtliche Gesamtdarstellung enthalten, bloße Kollektivangaben genügen nicht. Soweit nur einzelne Gegenstände nicht ausreichend spezifiziert sind, kann nur eine ergänzende Auskunft, nicht aber die nochmalige Aufstellung eines völlig neuen Bestandsverzeichnisses verlangt werden. Etwas anderes gilt dann, wenn in der Aufstellung bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig fehlen oder die Angaben erkennbar unvollständig sind.
2. Aktivbestand
Rz. 15
Aufzunehmen ist nur der Aktivbestand des Nachlasses einschließlich der Surrogate, Nutzungen und Früchte, eine Wertangabe ist nicht erforderlich. Nicht aufzunehmen ist der Bestand der Passiva.
3. Nachlassforderungen, Voraus, Vorausvermächtnis, Schenkungen
Rz. 16
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Nachlassforderungen sowie auf Gegenstände, die dem Erbschaftsbesitzer als Voraus nach § 1932 BGB oder als Vorausvermächtnis hinterlassen sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich nicht auf Schenkungen zu Lebzeiten. Die Auskunftspflicht entfällt, wenn der Erbschaftsanspruch vollständig erfüllt worden ist.
II. Auskunft über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen
Rz. 17
Der Erbschaftsbesitzer muss auch über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft geben. Auch diese Auskunft ist entsprechend § 260 Abs. 1 BGB durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses zu erteilen. Der Erbschaftsbesitzer muss insbesondere Auskunft über den Verbleib derjenigen Gegenstände geben, deren Zugehörigkeit zum Nachlass feststeht, die aber zzt. nicht mehr vorhanden oder nicht auffindbar sind. Es sind also insbesondere Angaben über die Veräußerung oder den Untergang von Erbschaftsgegenständen und ihren Surrogaten zu machen. Der Erbschaftsbesitzer ist also insoweit auch verpflichtet, darüber Auskunft zu erteilen, ob und welcher Wertersatz für die veräußerten bzw. die verschwundenen Erbschaftsgegenstände in den Nachlass gelangt ist. Dies bedeutet im Ergebnis nach h.M., dass der Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände sowohl zu einem Anspruch auf Rechenschaftsablegung i.S.v. § 259 Abs. 1 BGB führt, als auch zur Vorlage von Belegen verpflichtet.