I. Eidesstattliche Versicherung
Rz. 18
Besteht der Verdacht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist, hat der Erbschaftsbesitzer grundsätzlich an Eides statt zu versichern, dass er die Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände nach bestem Wissen so vollständig wie möglich erteilt hat. Es ist auf das Gesamtverhalten des Auskunftsschuldners abzustellen; finden sich greifbare Tatsachen, die den Verdacht einer unvollständigen Auskunftserteilung nahelegen, ist die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Kann die mangelhafte Auskunft jedoch auch auf unverschuldeter Unkenntnis oder entschuldbarem Irrtum beruhen, ist eine Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht möglich. Die freiwillige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfolgt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach §§ 410 Nr. 1, 413 FamFG, die Zuständigkeit bestimmt sich nach § 261 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1b RPflG.
II. Klage auf Auskunft
Rz. 19
Die Klage auf Auskunft führt nicht zur Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs. Ebenso wenig wird durch sie die Verjährung des Erbschaftsanspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt bzw. wurde diese nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen. Hierzu ist vielmehr die Erhebung einer Stufenlage erforderlich, in der der Erbschaftsanspruch bereits anhängig zu machen ist; eine Bezifferung des Erbschaftsanspruchs kann später nach erteilter Auskunft erfolgen. Für die Auskunftsansprüche aus §§ 2027, 2028 BGB gilt genauso wie für den eigentlichen Erbschaftsanspruch die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Der Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO) besteht nicht nur bei einem Anspruch aus Abs. 1, sondern auch bei dem aus Abs. 2 und bei der aus § 2028 BGB gestützten Auskunftsklage. Bei der Festsetzung der Beschwer des zu einer Auskunftserteilung Verpflichteten sind auch die notwendigen Steuerberater- und Rechtsanwaltskosten zu berücksichtigen. Legt der Beklagte Rechtsmittel gegen seine Verurteilung zur Auskunftserteilung ein, so ist der Streitwert nach dem Interesse des Rechtsmittelführers zu bestimmen, die konkrete Auskunft nicht erteilen zu müssen. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kann im Erkenntnisverfahren nicht geltend gemacht werden, selbst wenn der Gegenanspruch ebenfalls in einem Auskunftsanspruch besteht. Dies widerspricht der Natur des Auskunftsanspruchs.
III. Anspruch auf Ergänzung der Auskunft
Rz. 20
Ob eine nach erfolgter Verurteilung erteilte Auskunft den Vorgaben des Urteils entspricht, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren auf Antrag des Gläubigers nach § 888 ZPO oder i.R.d. Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO überprüft werden. Eine Verurteilung zur weiteren Auskunftsleistung ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen. Der Auskunftsberechtigte kann dann lediglich durch Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, u.U. auch durch eine entsprechende Stufenklage, die Vervollständigung der Auskunft erzwingen.
IV. Vorläufiger Rechtsschutz
Rz. 21
Eine einstweilige Verfügung auf Auskunft oder Rechnungslegung ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme hiervon wird nur dann gemacht, wenn der nachfolgende Hauptanspruch für den Antragsteller von existenzieller Bedeutung ist und er deswegen auf die sofortige Auskunftserteilung angewiesen ist.
V. Berufungsverfahren
Rz. 22
Wird der Klage auf Auskunft in der ersten Instanz stattgegeben, so bestimmt sich der Wert der Beschwer nach dem Interesse des Beklagten der ersten Instanz, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei sind im Wesentlichen Aufwand, Kosten und Arbeit des Beklagten zu berücksichtigen, die der Beklagte substantiiert und detailliert darlegen muss. Beschränkt der Urteilstenor die Pflicht zur Auskunftserteilung auf das eigene Wissen der Verpflichteten, so dass eine Ermittlungspflicht nicht besteht, so sind Aufwand, Zeit und Kosten von fremden Dritten für eine etwaige Ermittlung nicht bei der Bemessung des Beschwerdegegenstandes zu berücksichtigen. Hi...