Rz. 12

Umstritten ist, ob der Erbe des Erbschaftsbesitzers als dessen Rechtsnachfolger gem. § 1967 BGB auskunftspflichtig ist. Teilweise wird in der Auskunftspflicht eine höchstpersönliche und deshalb unvererbliche Pflicht gesehen, während die h.M. die Vererblichkeit der Auskunftspflicht zu Recht bejaht, da sie zwar persönlich zu erfüllen ist, hieraus aber nicht folgt, dass sie mit dem Tode untergeht.[31] Hat der Erbe des Erbschaftsbesitzers allerdings keine eigenen Kenntnisse und kann er sich solche auch nicht auf zumutbare Weise verschaffen, kommt er seiner Auskunftspflicht bereits dadurch nach, dass er diesen Sachverhalt darlegt.[32] Dem Erben des Erbschaftsbesitzers ist es allerdings durchaus zuzumuten, in beschränktem Umfang selbst über den Verbleib von Nachlassgegenständen nachzuforschen.[33] Neben der von seinem Rechtsvorgänger herrührenden Auskunftspflicht kann den Erben des Erbschaftsbesitzers auch eine eigene (originäre) Auskunftspflicht aus § 2027 BGB treffen,[34] wenn bei ihm selbst die Voraussetzungen des § 2018 BGB vorliegen.

 

Rz. 13

Der Auskunftsanspruch ist aktiv vererbbar,[35] er ist jedoch nicht isoliert an einen Nichterben abtretbar.[36] Gewillkürte Prozessstandschaft ist nicht möglich.[37] Der Erblasser kann die Auskunftspflicht nicht im Voraus erlassen, aber der Erbe kann darauf verzichten.[38]

[31] BGH NJW 1985, 3068, 3069 m.w.N.
[32] BGH NJW 1985, 3068, 3069 m.w.N.
[33] Staudinger/Gursky, § 2027 Rn 4.
[34] BGH NJW 1985, 3068, 3069 m.w.N.
[35] H.M., vgl. MüKo/Helms, § 2027 Rn 4.
[36] OLG Karlsruhe FamRZ 1967, 691, 692.
[37] OLG Karlsruhe FamRZ 1967, 691, 692.
[38] OLG Bremen OLGR 2002, 187 ff.

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