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Für die Einzelansprüche des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer gilt der Gerichtsstand des § 27 ZPO nicht.[15] Dies kann dann u.U. zu einer gespaltenen örtlichen Zuständigkeit führen, wenn der Erbe vom Erbschaftsanspruch auf die Geltendmachung der Einzelansprüche übergeht.

[15] OLG Nürnberg OLGZ 1981, 115.

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