I. Erbschaftskauf und Anteilsübertragung
Rz. 2
§ 2030 BGB regelt zwei Fälle: zum einen den Fall, in dem der Erbschaftserwerber im Anschluss an den mit dem Erbschaftsbesitzer auf Veräußerung der ganzen Erbschaft gerichteten Kaufvertrag (Erbschaftskauf, §§ 2371, 2385 BGB) von diesem tatsächlich Erbschaftsgegenstände aufgrund entsprechender Verfügungen erhalten hat. Denn "die Erbschaft" an sich kann nicht "durch Vertrag erworben" werden, vielmehr können lediglich die einzelnen Erbschaftsgegenstände nach den für sie geltenden Vorschriften übertragen werden. Zum anderen regelt § 2030 BGB den Fall, in welchem der Erbschaftsbesitzer dem Erbschaftserwerber seinen angeblichen Erbteil übertragen (Anteilsübertragung, §§ 1922 Abs. 2, 2033 Abs. 1 BGB) bzw. sich zur Übertragung verpflichtet hat und der Erbschaftserwerber daraufhin etwas aus der Erbschaft erlangt, also zumindest Mitbesitz. Die Vorschrift des § 2030 BGB ist im Wege der Analogie auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen die Erbschaft nicht durch Vertrag unter Lebenden, sondern aufgrund eines Vermächtnisses in einer letztwilligen Verfügung des Erbschaftsbesitzers in den Besitz eines Dritten gelangt.
II. Verkauf von wesentlichen Nachlassgegenständen
Rz. 3
§ 2030 BGB findet keine Anwendung, wenn lediglich wesentliche Nachlassgegenstände als Einzelsachen verkauft werden, ohne dass dem Erwerber damit "die Sorge um die Abwicklung des Nachlasses" anvertraut wird. Es ist vielmehr erforderlich, dass ein Erbschaftskauf (Veräußerung der Erbschaft als Ganzes) oder eine Erbteilsanteilsübertragung Hintergrund für die (Mit-)Inbesitznahme von Nachlassgegenständen durch den Dritten waren.
III. Erbschaftserwerber
Rz. 4
Anspruchsgegner des Erben ist nach § 2030 BGB derjenige, an den der Erbschaftsbesitzer die Erbschaft als Ganzes verkauft oder dem er seinen angeblichen Erbteil übertragen hat. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erbschaftserwerber aufgrund dieses Vertrages tatsächlich Erbschaftsgegenstände an sich gebracht und damit i.S.v. § 2018 BGB "etwas aus der Erbschaft erlangt" hat.
IV. Kein formgültiges Rechtsgeschäft erforderlich
Rz. 5
Str. ist, ob die Anwendung des § 2030 BGB ein formgültiges Rechtsgeschäft verlangt. Dies ist mit der h.M. zu verneinen. Das Schutzbedürfnis des Erben wird durch die Formnichtigkeit des Erbschaftskaufs kaum verringert. Auch ein formnichtiger Erbschaftskaufvertrag wird regelmäßig vollzogen werden. Bei der Übertragung eines Erbteils wird durch eine Beurkundung des Übertragungsgeschäftes ein Formmangel des schuldrechtlichen Kaufvertrages ohnehin geheilt.