1. Wahlrecht des Erben
Rz. 8
Der Erbe hat ein Wahlrecht, ob er gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Erbschaftserwerber vorgehen möchte. Dies führt zu Schwierigkeiten, da Erbschaftsbesitzer und Erbschaftserwerber nicht als Gesamtschuldner haften und eine Doppelbefriedigung des Erben ausgeschlossen werden muss. Der Erbe hat nur die Wahl zwischen den Ansprüchen, er kann aber nicht aus beiden Ansprüchen nebeneinander die volle Befriedigung verlangen.
2. Herausgabe des Veräußerungserlöses
Rz. 9
Insbesondere die Behandlung des vom Erbschaftsbesitzer erhaltenen Veräußerungserlöses erweist sich als problematisch. Nach § 2019 BGB kann der Erbe den Veräußerungserlös vom Erbschaftsbesitzer als Surrogat der veräußerten Erbschaft herausverlangen. Daneben bestehen die Ansprüche des Erben aus § 2030 BGB gegenüber dem Erwerber; er kann von diesem die Herausgabe der Erbschaft verlangen. Der Erbe hat die Wahl, welchen dieser Ansprüche er geltend machen will. Dies darf jedoch zu keiner Doppelbefriedigung des Erben führen. Umstritten ist, wie dieses Ergebnis zu vermeiden ist. Nach h.M. kann der Erbe vom Erbschaftsbesitzer nach §§ 2018, 2019 BGB Herausgabe des durch die Veräußerung der Erbschaft erzielten Kaufpreises als Surrogat nach § 2019 BGB verlangen, Zug um Zug gegen die Genehmigung der Verfügungen. Man wird bereits in der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs nach § 2019 BGB eine Genehmigung der Verfügung des Erbschaftsbesitzers sehen müssen. Die Genehmigung muss sich auch nicht auf alle Verfügungen erstrecken, die Genehmigung einzelner Verfügungen ist möglich. Kann nur ein Teil des Kaufpreises herausgegeben werden, braucht der Erbe nur diejenigen Verfügungen über Erbschaftsgegenstände zu genehmigen, die dem Kaufpreis im Wert entsprechen.
Rz. 10
Nach a.A. kann der Erbe vom Erbschaftsbesitzer den durch die Veräußerung der Erbschaft erzielten Kaufpreis auch ohne Genehmigung der Verfügungsgeschäfte herausverlangen, allerdings in analoger Anwendung von § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen den Erwerber bzw. bei einer mit der tatsächlichen Erlangung des Kaufpreises automatisch eintretenden entsprechenden Minderung der Ansprüche gegen den Erwerber.
Rz. 11
Genehmigt der Erbe die Verfügungen des Erbschaftsbesitzers nicht, kann er auch gegen den Erbschaftserwerber vorgehen und von diesem die Herausgabe der durch die unwirksamen Verfügungen des Erbschaftsbesitzers erlangen Gegenstände nach §§ 2018, 2030 BGB verlangen. Der Erbschaftserwerber wiederum hat ggf. die Möglichkeit, einen Anspruch aus Rechtsmängelhaftung gem. §§ 2376, 433 Abs. 1 S. 2, 435, 437 BGB gegenüber dem Erbschaftsbesitzer geltend zu machen.
3. Schadensersatz
Rz. 12
Sofern der Erbe den Anspruch aus § 2030 BGB gegenüber dem Erbschaftserwerber durchsetzt, entfällt ein Schadensersatzanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer mangels Schadens. Falls er hingegen von dem Erbschaftsbesitzer Schadensersatz gem. §§ 2033 ff. verlangt, muss er diesem nach § 255 BGB Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung seine Ansprüche gegen den Erbschaftserwerber abtreten. Der Erbschaftserwerber wiederum kann mit seinen Ansprüchen aus Rechtsmängelhaftung nach §§ 440, 2376 BGB gegen den Erbschaftsbesitzer vorgehen.
4. Herausgabe der Erbschaftsgegenstände
Rz. 13
Der Erbe kann vom Erbschaftserwerber nach §§ 2018, 2030 BGB die erhaltenen Erbschaftsgegenstände herausfordern. Erhält er diese Gegenstände vom Erbschaftserwerber zurück, kommen gegen den Erbschaftsbesitzer nur noch Ansprüche wegen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände in Betracht, sofern der Erbschaftsbesitzer verschärft haftet. Ein zusätzlicher Anspruch gegen den Erbschaftsbesitzer auf Herausgabe des Kaufpreises besteht dann jedoch nicht mehr. Dies ist damit zu begründen, dass in der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gegen den Erbschaftserwerber mit der daraus folgenden Erlangung der Erbschaftsgegenstände zugleich eine konkludente Verweigerung der Genehmigung der Verfügungen des Erbschaftsbesitzers liegt, so dass ein Anspruch auf Herausgabe der Surrogate ausscheidet. Der Erbschaftsbesitzer muss an den Erbschaftserwerber, nachdem dieser die Erbschaftsgegenstände an den Erben zurückgegeben hat, den erhalten Kaufpreis zurückzahlen, §§ 440, 2376 BGB.
Rz. 14
Erhält der Erbe vom Erbschaftserwerber nicht alle von diesem erlangten Gegenstände zurück, kann er vom Erbschaftsbesitzer nach §§ 2018, 2019 BGB den Teil des Kaufpreises herausverlangen, der das Äquivalent für die nicht zurückerlangten Gegenstände darstellt. Dies ist deshalb möglich, weil der Erbe, wie bereits ausgeführt, auch lediglich einzelne Verfügungen des Erbschaftsbesitzers genehmigen kann. Der Anspruch gegen den Erbschaftsbesitzer scheidet aus, wenn er bereits vom Erbschaftserw...